Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
—— — 
JNo. 9. — 
  
  
  
— 
o. 287.) Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden. Vom 
30 sten April 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten 
Provinzen, sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzial-Be- 
hörden in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, eine vereinfachte und ver- 
besserte Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweckmäßig einzuthei- 
len, und in dem Geschäftsbetriebe selbst, mit der kollegialischen Form, welche 
Achtung für die Verfassung, Gleichförmigkeit des Verfahrens, Liberalität 
und Unpartheilichkeit sichert, alle Vortheile der freien Benutzung des person- 
lichen Talents und eines wirksamen Vertrauens zu verbinden. 
Wir haben dabei alle ältere, durch Erfahrung bewährt gefundene Ein- 
richtungen bestehen lassen, und sind bei den binzugefügten neuern Beftim- 
mungen von dem Gundsatze ausgegangen, jedem Haupt-Administrations- 
zweige durch eine richtig abgegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehörden, 
eine größere Thätigkeit zu geben, das schriftliche Verfahren abzukürzen, die 
minder wichtigen Gegenstände ohne zeitraubende Formen zu betreiben, dage- 
gen aber für alle wichtigen Landesgeschäfte eine desto reifere und grundlichere 
Berakhung eintreten zu lassen, um dadurch die, in Unserer Kabinets-Ordre 
vom 3ten Juni v. J., über die neue Organisation der Ministerien, angedeu- 
teten Zwecke durch ein harmonisches Zusammenwirken aller Staatsbehörden 
desto gewisser zu erreichen. 
Jahrgang 1815. M Dem 
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Juli 1815.)
	        
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