Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 328.) Bekanntmachung vom 16ten Januar 1816., die Censur der statistischen Bücher 
und Landkarten betreffend. 
E—, ist bemerkt worden, daß die jetzigen Zeitverhaͤltnisse haͤufig Veran— 
lassung zu der Herausgabe von slatistischen Buͤchern uͤber den preußischen 
Staat und Landkarten geben, welche in Ermangelung aͤhnlich bekannt ge— 
machter sicherer Bestimmungen die Graͤnzen der Staaten und Provinzen nach 
schwankenden und mißverstandenen Zeitungsnachrichten, grundlosen Geruͤchten 
und Muthmaßungen angeben. Da nun hierdurch Irrthuͤmer verbreitet wer— 
den, die nachtheilig wirken; so setze ich mit Beziehnng auf aͤltere Verordnun— 
gen hiermit fest: daß alle in den Koͤnigl. Preußischen Staaten herauskom— 
mende statistische Werke und Landkarten, diese betreffend, vor ihrer Erschei— 
nung dem statistischen Buͤreau in Berlin unter der Leitung des Herrn Gehei— 
men Legatious-Raths Hoffmann unausbleiblich zur Censur vorgelegt, und 
ohne dessen Genehmigung nicht ins Publikum gebracht werden sollen. 
Berlin den 16ten Januar 1816. 
Der Staats-Kanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
  
  
(Jo. 329.) Verordnung wegen der freigegebenen Ausfuhr des geprägten Goldes und 
Courants. Vom 17ten Fanuar 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da die Gesetze, welche das geprägte Gold und das Courant auszuführen 
verbieten, namentlich das Patent vom tsten Juni 1779. und das Publi- 
kandum vom 5ten April 1798. den gegenwärtigen Handelsverhältnissen Unse- 
rer Staaten nicht mehr angemessen sind; so haben Wir beschlosseu, selbige, 
wie hiermit geschieht, aufzuheben und die Ausfuhr des gepräágten Goldes und 
des Courants jedermännlich frei zu geben, wodurch denn auch der F. 10. 
des Edikts vom 13ten Dezember 18411. in Absicht dieses Punktes hiernach 
deklarirt wird. Wegen der Ausfuhr der Scheidemünze verbleibt es für jetzt 
noch bei dem bestehenden Verbote. Berlin, den 17ten Januar 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Bülow. 
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