Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Rechtssätze,  ihre  Geltung  (als  thatsächlicher  Zustand  gedacht)
hergestellt.  Woraus  aber  leiten  die  Anerkennenden  ihre  Befugniss
  ab,  den  Nichtanerkennenden  gegenüber  die  Rechtssätze  mit
Gewalt  zur  Anwendung  zu  bringen?

Jeder  Verpflichtung  entspricht  eine  Befugniss  Desjenigen,
dem  gegenüber  erstere  besteht.  Regelmässig  findet  dasselbe  Verhältniss
  zwischen  beiden  auch  nach  der  umgekehrten  Richtung.
hin  statt,  aber  nicht  ausnahmslos.  Wer  sich  im  Nothstande  befindet,
  hat  die  Befugniss,  das  zur  Rettung  seines  bedrohten  Gutes
Erforderliche  zu  thun,  aber  der  Gegner  hat  nicht  die  Verpflichtung,
die  durch  die  Schutzmassregel  herbeigeführte  Verletzung  seines
eigenen  Gutes  zu  dulden,  sondern  darf,  um  letzteres  zu  erhalten,
seinerseits  das  Gut  des  Andern  vernichten.  Werden  nun  durch
die  Macht  der  Verhältnisse  Beziehungen  zwischen  Menschen  hervorgerufen,
  die  nicht  dieselben  Rechtsgrundsätze  anerkennen,  so
befindet  sich  Jeder  von  ihnen,  da  doch  irgend  eine  Ordnung  der
Beziehungen  erfolgen  muss,  gleichsam  in  einem  Nothstande  und
darf  seiner  Auffassung  auch  gegen  den  Willen  des  Anderen.  Geltung
  verschaffen.  An  diesem  Ergebnisse  braucht  uns  auch  der
Umstand  nicht  irre  zu  machen,  dass  ein  unparteiischer  Dritter  vielleicht
  die  von  dem  schwächeren  Betheiligten  vertheidigten  Grundsätze
  für  gerecht,  diejenigen  des  stärkeren  für  ungerecht  erachtet.
Denn  dieses  Urtheil  wäre  für  Letzteren  nur  dann  massgebend,
wenn  ihm  dessen  Richtigkeit  in  überzeugender  Weise  bewiesen
würde,  oder  wenn  der  Dritte  eine  massgebende  Autorität  über
‚jene  Beiden  besässe;  in  diesem  Falle  würde  aber  auch  der  vorausgesetzte
  Nothstand  nicht  vorliegen.  In  Beziehungen  zu  Anderen
zu  treten,  ist  aber  nicht  etwas,.  was  wir  willkürlich  thun  oder
unterlassen  könnten;  es  ist  vielmehr  undenkbar,  dass  die  Menschen
  als  Einsiedler  neben  einander  leben,  die  Verhältnisse  bringen
mit  unabweislicher  Nothwendigkeit  Berührungen  zwischen  ihnen
hervor,  die:  einer  rechtlichen  Ordnung  bedürfen.  Daher  muss
vielfach  die  letzte  Entscheidung  durch  die  Macht  des  Stärkeren