Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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3) Ein Geistlicher, swelcher eine Prediger-Stelle bekleidet, oder 
demselben gleich zu achten ist ............ 3 Pferde 
4) Ein Doktor und Kreisphysikus ..####—————9——n999nnnn 0 2 — 
5) Ein Kreis-Chirurgus ......................................................... 2 — 
6) Ein Baninspektor und Deichinspektor A A“## . .. 2 — 
7) Ein Landrath, Kreisdirektor oder Vorsteher eines Kreises 
nur«................................................................................. 3 — 
8) Ein Kreissteuerrath und ein Kreisdeputirter 3 — 
9) Ein Polizeidirektrororor íí í .................. 3 — 
10) Ein Polizeiinspektkor 2 — 
11) Ein Domainen-Beamter, Gutsbesitzer c.... – 2 — 
Alle andere Personen müssen mit der ordinären Post reisen, und dürfen 
nur auf den Seitenwegen sich besonderer Fuhren, oder, wenn diese nicht zu 
haben oder zu kosibar sind, oder die Sache den dazu erforderlichen Verzug 
nicht leidet, der Ertrapost bedienen. In beiden Fällen werden regelmäßig 
nur 2 PMerde gut gethan, es sey denn, daß schlechte Wege oder besondere Um- 
stande eine Ausnahme gestatten, und dieses gehörig nachgewiesen werden kann. 
Um alle Weitläuftigkeiten in den Berechnungen zu vermeiden, sollen 
die zur Ertrapost berechtigten Personen nur eine glaubhafte Bescheinigung 
der Entfernung beibringen, und darnach die Vergütigung auf die ihnen zu- 
stehenden Pferde erhalten, sie mögen entweder wirklich mit Extrapost oder 
mit eigenen Pferden oder sonstiger Gelegenheit gereiset seyn. · 
Zu 2) An Wagenmiethe werden verguͤtigt: 
Bei 4 Pferden Extrapost täglich 16 Gr. 
— 3 — — — 12 — 
—2 — — — 8 — 
Die Wagenmiethe findet aber nur bei wirklichen Reisen und einem 
abwechselnden Aufenthalt, oder bei solchen Aufträgen ununterbrochen statt, 
wo auf einen längeren Aufenthalt mit Gewißheit nicht gerechnet werden 
kann. Es darf daher bei einer bleibenden kommissarischen Bestimmung oder 
im Fall einer Beschäftigung als Hülfsarbeiter bei einer andern Behäörde, 
oder in einem andern interimistischen Verhältnisse die Wagenmiethe nur für 
die Hin= und Rückreise liquidirt werden, es sey denn, daß nach Befinden 
eine Ausnahme ausdrücklich festgesetzt wird. 
Zu 3) sollen bei Reisen mit Extrapost durchgehends 2 Meilen auf 
eine Station gerechnet, und für die Station an sogenanntem Stationzgelde, 
und für die kleinen Anforderungen 
bei 4 Pferden .v& 8 Gr. 
— 3 — ... ...... ... . . ..... .. .. .. . 6 — 
— 2 —"n ""-"- 4 — 
so
	        
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