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laͤnger die Beschraͤnkungen finden duͤrfen, welche im aͤhnlichen Verhaͤltnisse,
zu einem großen Theile des Auslandes aufgehoͤrt haben; so haben Wir be—
schlossen und verordnen hierdurch wie folgt:
1.
Die Magisträte und Gerichtsobrigkeiten, welche aus einem auf Privi-
legien oder auf Verjährung gegründeten Besitze von dem aus ihrer Gerichts-
barkeit an andere Orte innerhalb Unserer Monarchie gehenden Vermögen, bis
auf die neueste Zeit, Abfahrts= oder Abschoßgeld (Zabclla emigrationis und
gabella heredilaria) erhoben haben, sollen dabei ferner nicht geschützt wer-
den. Vielmehr wird das Recht, in einem solchen Falle Abfahrts= oder Ab-
schoßgeld zu fordern, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie aufgehoben,
und es tritt die Vorschrift des Allgem. Landrechts, Theil 2. Tit. 17. F. 176.
mit der Publikation dieser Verordnung außer Kraft.
2.
Auf diejenigen Fälle hat die Verordnung keine Anwendung, wo das
Recht der Erhebung vor ihrer Publikation schon entstanden war, die Erhebung
selbst aber noch nicht geschehen.
3.
Beamte, welche bis zu gegenwaͤrtiger Verordnung die eingehenden Ab—
fahrts- oder Abschoßgelder als einen Theil ihres Gehalts verfassungsmaͤßig
genossen haben, sollen nach einem zwanzigjährigen Durchschnitte der Ein-
nahme, auf die Dauer ihres Amts, womit der Genuß verbunden gewesen,
entschädigt werden. Dagegen erhalten die städtischen Kommunen für den
Verlust ihres bisherigen Rechts keine Entschädigung, da dasselbe allen Ge-
richtsbarkeiten und andern Kommunen, gegen welche sie es bisher ausgeübt
haben, zur billigen Gleichstellung im Wege der Retorsion hälte verliehen
werden können und diese Gleichstellung, statt der allgemeinen wechselseitigen
Einführung des Rechts, allein durch dessen wechselseitige allgemeine Aufhe-
bung für die Woblfahrt aller und jeder sich erreichen läßt. Oie übrigen
Gerichtsobrigkeiten, welche den Ausfall an den Früchten der Jurisdiktion
nicht, wie die Stadtkommunen nach der Städteordnung, durch eine Besteuerung
der Eingesessenen decken können, werden durch die Erleichterung von Sei-
ten des Staats in den Lasten ihrer Jurisdiktion, besonders in der Kriminal-
verfassung, hinreichend entschädiget werden.
Gegeben Berlin, den 21sten Juni 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst o. Hardenberg.