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Bei Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern bleibt dem Ermessen der zustän.
digen Behörden überlassen, die Größe des Gehalts des Ortsvorstehers den jeweiligen
Verhältnissen der betreffenden Gemeinden entsprechend zu bestimmen.
8. 3.
Wenn auf Grund ortsstatutarischer Vorschrift dem Ortsvorsteher die Besorgung
der Geschäfte des Rathsschreibers nicht obliegt (Art. 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1891)
so vermindern sich die in §. 2 bestimmten Mindest= und Höchstsätze je um ein Viertel.
8.4.
Den Kreisregierungen kommt die Genehmigung der Beschlüsse der Amtskörperschafts
und Gemeindebehörden über die Gehalte der von den Amtsversammlungen aus ihrer
Mitte gewählten Schriftführer und der Ortsvorsteher auch in solchen Fällen zu, in welchen
diese Behörden die Ueberschreitung eines der in den 88. 1 bis 3 bestimmten Maximal—
sätze für begründet erachten.
8. 5.
In sämmtlichen Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern sind die Ge
meindebehörden durch die Oberämter anzuhalten, über die Neuregelung der Gehaltsverhältnisse
der Ortsvorsteher unverweilt Beschluß zu fassen. Bei dieser Beschlußfassung ist
einerseits der mit dem 1. Jannar 1900 eingetretene Wegfall des Gebührenbezugs nach
altem Recht auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, andererseits aber auch der
nach dem neuen Recht zu erwartende theilweise oder volle Ersatz insbesondere im Falle
der Besetzung des Grundbuchamts durch den Ortsvorsteher oder Rathsschreiber zu berücksichtigen.
Stuttgart, den 21. Februar 1900.
Pischek.