Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  429  —

wegen  der  Zulässigkeit  der  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche  Ueberwachung,
  wegen  der  in  8.  14  bezeichneten  Abfindungen  und  wegen  Anlegung  der
in  der  Tarifstelle  „Pachtverträge"  vorgeschriebenen  Verzeichnisse.

Stempelmarken,  welche  von  Privatpersonen  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

C.  33.
Unbefugter  Handel  mit  Stempelzeichen.

Der  unbefugte  Handel  mit  Stempelzeichen  wird  unter  Einziehung  der  Vorräthe
  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

S.  34.
Uebergangsbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.

Auf  die  vor  diesem  Tage  abgegebenen  Auflassungserklärungen  und  gestellten
Anträge  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  oder  der  Verpfändung
einer  Hypothek  oder  Grundschuld  sowie  auf  diejenigen  Urkunden,  welche  vor  diesem
Tage  Stempelpflichtigkeit  erlangt  haben,  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften
  Anwendung.

Die  Vorschriften  unter  a  der  Tarifstelle  „Pachtverträge"“  kommen  für  denjenigen
  Zeitraum  nicht  zur  Anwendung,  hinsichtlich  dessen  eine  Versteuerung  der
vor  dem  1.  April  1896  geschlossenen  Pacht-,  Mieth=  und  antichretischen  Verträge
bereits  stattgefunden  hat.

.  35.
Aufrechterhaltung  und  Aufhebung  älterer  Bestimmungen.

Vom  1.  April  1896  ab  sind  alle  auf  die  Stempelsteuer  bezüglichen  Gesetzesvorschriften,
  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetz  und  dem  anliegenden  Tarif  aufrechterhalten
  sind,  aufgehoben.

Insbesondere  treten  außer  Kraft:

die  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  geltende  Hannoversche  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1813),  betreffend  die  Erhebung  der  Stempelabgaben,
  Lauenburgische  Verordnungen,  Sammlung  für  1813  S.  41,

das  Gesetz  wegen  der  Stempelsteuer  vom  7.  März  1822,  Gesetz-Samml.
  S.  57,

die  Kabinetsorder  vom  4.  September  1823  wegen  der  Stempelpflichtigkeit
  der  Dispositionsscheine  der  Banquiers  und  Kaufleute,  Gesetz-Samml.
  S.  163,

die  Kabinetsorder  vom  13.  November  1828  wegen  des  zu  Verträgen
über  Angabe  an  Zahlungsstatt  erforderlichen  Kaufwerthstempels,  Gesetz-Samml.
  1829  S.  21,

(Nr.  9776.