Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Winter uheienbet Batcken bestchen für den Unteroffgier und Gemsän####n La- 
gerlirah; einemn Hakenbrekt, un seine Armatur daran dufzuhäugen, Stühsen 
öder hinreichenden hölzernen Bönken. Jeder Umtevoffizier und Soldat ist gehalten, 
mir der Einquartlerung und Verpflegung in den Baracken zufricden zu seyn, sobald 
er dasjenige erh#lt, was er reglementsmäßig zu fordern berecheige sst. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschronte,gemáß, bei den 
Umeerthanen einquartirt werden, erhalten auf die 
Etappenbehörden und gegen auszustellende Quirkung der Kommandirenden, die 
Naturalverpflegung vom Larpir#e b indem Niemand ohne Verpflegung fer- 
nerhin einquartirt werden soll. Als allgemeine Regel wird in dleser Hinficht fest- 
gestellt, daß der-Offzier sswoßb wit der Soldak mit dem Tische seines Wirths zu- 
frieden seyn muß. 
. .,.:I.11. .- 
«Umjedo·chchlechtethkdstigquponSeitendesWirkbswie.üb,9tmäßigs 
Zerberus-genommde Såwateux vorzubengen, wird Folzendes bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehbrende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziers hak, kann in jedem Nachtquartier, sen es bei 
den Eimwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwei Pfund gut ausgebackenes 
Roggenbrod,, ein halb Pfund Fleisch und Zugemüse, sovicl des Mittags und des 
Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann 
der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtiget ist, von dem Wir- 
the Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Obrigkeiten 
dafür sorgen, daß hinreichenfr Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte 
vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subalternofstziere 
bis zum Kapitain erclusive, erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das né- 
thige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, alles vom Wirkbe 
geboris gekocht, auch Mittags und Abends, bei jeder Mahlzeit eine Bonteille 
Beer, wie es in der Gegend gebrauet wird; in der Etappe Bingen aber eine Bou- 
teille Wein, Morgens zum Frübnät Kaffee, Butterbrod und ein achtel Quart 
„Brauntwein. Der Kapitain kann außer der oben erwähnten Werpflegung des 
Mittags noch ein Gericht verlangen. 
K. 12. 
In der Regel erhält der General Drei, der Staatsoffizier Zwei und der 
ESubalternoffizicr. Ein Zummer. Wenn jedoch, nach, dem Ermessen der Etappen- 
beh#rde, die Anzohl der Truppen oder des Orts Gelegenheit nicht gestattet, die 
bemerkten Zummer zu geben, so werden die Königl. Offiziere sich auch mit We- 
nigerm gern begnügen. 
g. 13. 
Fuͤr diese Einquartierung und Verpflegung wird nach vorgängiger Liqui- 
dation, 4%r dem Königl. Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt: 
ur ben Soldaten — . vier gute Groschen in Gold; 
— — Unteroffizier bier – — 
— — Subaltern-Offizier... zwoͤlf — — 
— — Kapitafn... sechszehn — — 
Die
	        
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