Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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¾.  21.

An  einem  der  Asiatischen  Cholera  verdächeigen  (F.  12.)  oder  von  ihr  ergriffenen  Todenschau.
Orce  darf,  sowohl,  um  die  Frage  über  den  Ausbruch  der  Krankheie  constatiren  zu  können,
als  auch  in  Betrache  des  bei  dieser  Krankheic  leichter  möglichen  Scheintodes,  kein  Toder
begraben  werden,  bevor  er  niche  von  einem  zu  der  Commission  gehörigen,  oder  doch  legitimirten
  Arzte  besichtige,  von  dlesem  die  ecwa  noch  nörhige  Erörcerung  über  den  Krankbeitsfall
  angestelle  und  ein  Erlaubnißschein  zum  Begraben  ertheilt,  oder  doch  mit  uncerschrieben
  worden  ist.  Die  Leichenwäscherinnen  und  Grabebseter  haben  sich  biernach,  bei
Vermeidung  einer,  der  Ortsarmenkasse  anheimfallenden  Strase  von  3  bis  5  Thalern,  genau
  zu  richten.

F.  22.

Gestattet  die  Lage  des  Kirchhofs  innerhalb  elnes  Orks,  oder  an  einer  sehr  besuchten
Seraße,  nicht  die  Beerdigung  der  an  der  Cholera  Verstorbenen  auf  demselben,  so  ist,
unter  Mitwirkung  der  geistlichen  Behörde,  ein  passender  besonderer  Begräbnißplaß  auszumicteln.


.  23.

Dafür,  daß  die  in  der  Beilage  under  C.  benannten  Arzneien  überall  vorräthig  seien,  Arineiversorhaben

  an  den  Orcen,  an  welchen  keine  Apotheken  befindlich  sind,  die  Commissionen  Sorge  *

Begräbnißplaͤtze.


zu  tragen,  welchen,  sowie  den  Apothekern  zur  Pflicht  gemacht  wird,  zeitig  auf  Anschaffung
  jener  Arzneien  und  vorzuͤglich  der  Raͤucherungsmaterialien  in  groͤßern  Quantitaͤten
Bedacht  zu  nehmen.  Die  Apotheker  und  Kaufleute  werden  hier  die  Nothwendigkeit  und
Verpflichtung  erkennen,  zu  einer  Zeit  der  allgemeinen  Bedraͤngniß  moͤglichst  niedrige  Preise

zu  stellen.
.  24.

Die  dringendste  Fürsorge  der  Behörden  und  aller  wohlgesinnten  Einwohner,  bei  dem  Sorge  für  die
Ausbruche  der  Astatischen  Cholera  an  einem  Orte,  erfordert  der  Zustand  der  Armen,  für  Amen.
deren  Beköstigung  mit  gesunden  und  warmen  Speisen,  sowie  für  deren  ausreichende  Bekleidung
  und  sonst  allenthalben  mit  der  möglichsten  Sorgfalt  Veranstalzung  zu  treffen  ist.

Sowie  daher  der  Sinn  für  Wohlthätigkeic  und  das  Sereben,  ein  allgemeines  Umstchgreisen
  der  Krankheic,  soviel  in  jedes  Einzelnen  Krästen  stehe,  zu  verhücen,  sich  schon
zeither  auf  eine  erfreuliche  Weise  zu  erkennen  gegeben  hat,  so  ist  auch  fernerhin  zu  erwarten,
  daß  wohlhabende  und  bemittelte  Einwohner  jedes  Scandes  in  dieser  Zeit  keine  Anstrengung
  scheuen  werden,  zur  Versorgung  bülfloser  Armen  beizurragen;  weshalb  bei  Ausbruch
  des  Uibels,  wo  es  irgend  nöchlg  und  thunlich  ist,  außerordentliche  Sammlungen
und,  nach  Befinden,  sortlaufende  Uncerzeichnungen  zu  veranstalten  sind.