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5) Die, an Unserm Hoflager akkreditirten ftemden Gesandten, Residen-
ten und Geschäftsträger, jedoch nur an diplomarische Personen, Cou-
riere und Unrerthanen ihres Hofes, und müssen diese Pässe in Anse-
hung der diplomasfschen Personen und Conriere von Unserm Ministe-
rium der auswärtigen Angelegenheiten, in Ansehung der übtigen Un-
terthanen aber von Unserm Polizeirunisterium visirt, und ohne diest
Visa innerhalb Unserer Staaten, als ungültig angesehen und behan-
delt werden;
·0) Die in Unsern Staaten angestellten fremden Handelsagenten und Kon-
suls, jedoch nur an Unterthanen ihres Hofes, und unter der Visa der
Polizeibehörden des Orts, an welchem sie angestellt sind, ohne welch
die Konsulatspässe überall njscht zu beachten sind.
&. 10. Ausnahmsweise sind Fedoch zur Ertheilung von Ausgangs-
pdssen die F. A. Nro. 1. und 2. genannten Behörden dergestalt befugt,
daß sie unter eben den Bestimmungen, unter welchen sie nach der angeführ-
ten Vorschrift Eingangspässe geben dürfen, den Einwohnern ihres resp. Kreie
ses und Ortes auch Ausgangöpässe auf die dort bestunmte Zeit, Enzfernung
und Fälle ertheilen können.
K. II. Außer diesen im vorigen F. angeführten Fällen, haben die
mit der Verwaltung und Handhabung der Patzpolizei beauftragten Bebörden
und Offizianten nicht zu gestatten, daß jemand ohne den annoch gültigen
aß einer der im §. 9. genannten Behbrden zu Wasser oder zu Lande
aus Unsern Staaten sich begiebt, sondern diesenigen, die diesem entgegen han-
deln, anzuhalten und nach Anleitung des F. 6. zu verfahren.
Dritter Titel.
Bestimmungen zu Reisen innerhalb Unserer Staaten.
. 12. IZu Reisen im Innern Unsers Reichs soll der Inländer
eines Polizeipasses nicht bedürfen, sondern ohne denselben frei und ungehin-
dert reisen dürfen, jedoch schuldig seyn, auf Verlangen der Poelizeibehörden
und derjenigen Offizianten, welchen die Aufrechthaltung der Sichelheitspoli-
zei obliegt, entweder durch die F. 13. gedachten Legilimatiens-kar, oder
durch Acteste, Briefschaften und andere Ookumente, durch Zeugnisse, oder
durch sonstige glaubwürdige Mirtel, als unverdächtig sich zu legilimiren, widri-
genfalls jeder alle diejenigen Unannehmlichkeiten sich selbst zuinschreiben Par,
die aus der Handhabung der Polizeigesetze für ihn emstehen dürften.
Der Inldnder dedarf zu Recisen aus einer Unserer Poooinzen in die
andere auch dann keines Passes, wenn er dabei einen zwaschen beiden lic-
genden