Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Abrechnung 
über die Be- 
sitztteuer und 
fstellung 
der Ein- 
na eber- monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Besitzsteuer aufzustellen, aus denen 
Übergangs- 
bestimmun- 
gen. 
— 430 — 
§ 80. 
□) UÜber den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten 
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Abrech- 
nungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910 ½“ abzurechnen. 
Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner besondere 
sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Besitzsteuer einschließlich der Nach- 
erhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Betrag der Vergütung an die 
Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer (§ 86 des Gesetzes) und bis 
zum Rechnungsjahr 1919 auch der Betrag der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaaten etwa 
zu gewährenden Sonderentschädigungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer sowie der an die 
Reichskasse abzuführende Betrag ergeben. « 
(2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden oder 
Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können die 
Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden. 
(3) Die Oberbehörden für die Besitzsteuer ( 1) gelten im Sinne der Abrechnungsbestimmungen 
als Direktivbehörden. « 
« §8-1. 
Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den Abrechnungsbestimmungen 
übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach 81 bestimmten Oberbehörden übertragen. 
Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 82. 
() Der Durchschnittsbetrag, um welchen die Einnahme an Erbschaftssteuer in den im § 87 
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Bundesstaaten in den Rechnungsjahren 1913 bis 1915 niedriger 
gewesen wäre, wenn die wegen der Besitzsteuer eingeführte Ermäßigung bereits während der 
Rechnungsjahre 1913 bis 1916 bestanden hätte, wird vom Bundesrate besonders festgesetzt. 
(2) Die hiernach festgesetzten Durchschnittsbeträge bilden nach Abzug 
a) des Unterschieds zwischen der Einnahme, welche die Bundesstaaten noch in den 
Rechnungsjahren 1917 bis 1919 aus der nicht ermäßigten Besteuerung von vor 
dem 1. April 1917 eingetretenen Erbfällen gehabt haben, und der Einnahme, 
welche sie aus diesen Erbfällen gehabt hätten, wenn auf sie bereits die Ermäßigung 
wegen der Besitzsteuer in Anwendung gekommen wäre, 
· b) von zehn vom Hundert der nach dieser Kürzung noch verbleibenden Beträge 
das Soll der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaaten auf die betreffenden Zeiträume für den 
Fortfall der Erbschaftssteuer zu gewährenden Vergütungen. 
  
1) Zentralbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352. 
 
	        
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