Abrechnung
über die Be-
sitztteuer und
fstellung
der Ein-
na eber- monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Besitzsteuer aufzustellen, aus denen
Übergangs-
bestimmun-
gen.
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§ 80.
□) UÜber den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Abrech-
nungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910 ½“ abzurechnen.
Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner besondere
sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Besitzsteuer einschließlich der Nach-
erhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Betrag der Vergütung an die
Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer (§ 86 des Gesetzes) und bis
zum Rechnungsjahr 1919 auch der Betrag der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaaten etwa
zu gewährenden Sonderentschädigungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer sowie der an die
Reichskasse abzuführende Betrag ergeben. «
(2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden oder
Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können die
Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden.
(3) Die Oberbehörden für die Besitzsteuer ( 1) gelten im Sinne der Abrechnungsbestimmungen
als Direktivbehörden. «
« §8-1.
Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den Abrechnungsbestimmungen
übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach 81 bestimmten Oberbehörden übertragen.
Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
8 82.
() Der Durchschnittsbetrag, um welchen die Einnahme an Erbschaftssteuer in den im § 87
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Bundesstaaten in den Rechnungsjahren 1913 bis 1915 niedriger
gewesen wäre, wenn die wegen der Besitzsteuer eingeführte Ermäßigung bereits während der
Rechnungsjahre 1913 bis 1916 bestanden hätte, wird vom Bundesrate besonders festgesetzt.
(2) Die hiernach festgesetzten Durchschnittsbeträge bilden nach Abzug
a) des Unterschieds zwischen der Einnahme, welche die Bundesstaaten noch in den
Rechnungsjahren 1917 bis 1919 aus der nicht ermäßigten Besteuerung von vor
dem 1. April 1917 eingetretenen Erbfällen gehabt haben, und der Einnahme,
welche sie aus diesen Erbfällen gehabt hätten, wenn auf sie bereits die Ermäßigung
wegen der Besitzsteuer in Anwendung gekommen wäre,
· b) von zehn vom Hundert der nach dieser Kürzung noch verbleibenden Beträge
das Soll der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaaten auf die betreffenden Zeiträume für den
Fortfall der Erbschaftssteuer zu gewährenden Vergütungen.
1) Zentralbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352.