Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

tigte ferner zu erweisen, daß dieser Ausfall ohne sein Verschulden und 
nicht durch Mangel an Thaͤtigkeit, Industrie und Guͤte des Fabrikats 
Statt fand, sondern lediglich als unmittelbarr Folge der aufgehobenen 
Bannrerhte weniger Getreide vermahlen, oder weniger Getränke abgesetzt 
worden ist, als im Durchschnitt der zehn früheren Jahre. Verzingerung 
des Dedits aus andern Gründen, z. B. wegen Abnahme der Menschen 
zahl, kann nicht zur Berechnung gezogen werden. 
+. 3. 
Auch find zur Nachweisung des Schadens in Fällen, wo der Ertrug 
nicht aus genau geführten Büchern erwiesen werden kann, andere gesetzliche 
Beweiemittek, nur mit Ausnahme der Eidesdelation, zulässig. 
* 
Der nach biesen Bestimmungen ausgemittelke, und nach Jofährigen 
ertlichen Durchschnittepreisen zu Gelde berechnete Ausfall macht die Entschá- 
digung der Berechtigten aus, und wird entweder als bleibende Reme, oder 
mit fünf Prozent zu Kanikal geschlagen., als Kayital vergüter. 
K 5. 
Jeder fräher zum Mühlen= oder Griränke-Zwange Berechtigte, welcher 
nach vorstehenden Bestimmungen, einen durch die Aufhebung des Zwangs- 
Rechks entstandenen Schaden nachzuweisen sich getrant, muß seinen Entschi- 
digungs-Anspruch innerhakb sechs Monaten, von dem Tage der Verköündigung 
dieser Verordnung an, bei der Kreisbehörde anmelden. Nach dieser Zeit 
soll auf keine neue Ansprüche weiter Rücksicht grnommen, und ein Jeder, der 
sich nicht gemelder hat, so angesehen werden, aks sey ihm die Aufhebung des 
Zwang= und Bannrechts nicht zum Nachrheil gewesen. 
& 6. 
Die Ausmietelung des Schadens liegt der Kreisbehörde unter Leitung 
der Regierung ob. Bevor die Kreiebehörde aber zur Beweisaufnahme schreitet, 
muß sie zuerst summarisch unkersuchen: ob der Fall der Entschädigung 
durch besondere örtliche Verhältnisse als Ausnahme von der 
Regel, begründet sey! und darüber gukachtlich an die Regierung berich- 
ten, welche vorah darüber entscheidet: ob die Beweisaufnahme Statt finden, 
oder der gemwachte Anspruch sofort zurückgewiesen werden foll? 
7.
	        
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