tigte ferner zu erweisen, daß dieser Ausfall ohne sein Verschulden und
nicht durch Mangel an Thaͤtigkeit, Industrie und Guͤte des Fabrikats
Statt fand, sondern lediglich als unmittelbarr Folge der aufgehobenen
Bannrerhte weniger Getreide vermahlen, oder weniger Getränke abgesetzt
worden ist, als im Durchschnitt der zehn früheren Jahre. Verzingerung
des Dedits aus andern Gründen, z. B. wegen Abnahme der Menschen
zahl, kann nicht zur Berechnung gezogen werden.
+. 3.
Auch find zur Nachweisung des Schadens in Fällen, wo der Ertrug
nicht aus genau geführten Büchern erwiesen werden kann, andere gesetzliche
Beweiemittek, nur mit Ausnahme der Eidesdelation, zulässig.
*
Der nach biesen Bestimmungen ausgemittelke, und nach Jofährigen
ertlichen Durchschnittepreisen zu Gelde berechnete Ausfall macht die Entschá-
digung der Berechtigten aus, und wird entweder als bleibende Reme, oder
mit fünf Prozent zu Kanikal geschlagen., als Kayital vergüter.
K 5.
Jeder fräher zum Mühlen= oder Griränke-Zwange Berechtigte, welcher
nach vorstehenden Bestimmungen, einen durch die Aufhebung des Zwangs-
Rechks entstandenen Schaden nachzuweisen sich getrant, muß seinen Entschi-
digungs-Anspruch innerhakb sechs Monaten, von dem Tage der Verköündigung
dieser Verordnung an, bei der Kreisbehörde anmelden. Nach dieser Zeit
soll auf keine neue Ansprüche weiter Rücksicht grnommen, und ein Jeder, der
sich nicht gemelder hat, so angesehen werden, aks sey ihm die Aufhebung des
Zwang= und Bannrechts nicht zum Nachrheil gewesen.
& 6.
Die Ausmietelung des Schadens liegt der Kreisbehörde unter Leitung
der Regierung ob. Bevor die Kreiebehörde aber zur Beweisaufnahme schreitet,
muß sie zuerst summarisch unkersuchen: ob der Fall der Entschädigung
durch besondere örtliche Verhältnisse als Ausnahme von der
Regel, begründet sey! und darüber gukachtlich an die Regierung berich-
ten, welche vorah darüber entscheidet: ob die Beweisaufnahme Statt finden,
oder der gemwachte Anspruch sofort zurückgewiesen werden foll?
7.