Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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oder anderen Anzeichen sich erglebt, daß et ein solcher Desertenr sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisttion deshalb abzuwarten, unter Aufticht zu euen, 
oder nach Umständen zu verhaften. 
Artikel 14. 
Alle nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten Referve= oder 
Landwehr= und überhaupt Milikairpflichtige Unterthanen, welche sich von Zeit 
der Publikation dieser. Konvention an, in die Lande ESr. Majestát des Knigs 
von Preußen, oder in das Gebiet der freien Hansestadt Hamburg, oder zu 
den Truppen eines der paziszirenden Staaten begeben, sind auf vorgänsige 
Reklamation der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mil dieser 
Auslieferung im übrigen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form, 
als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungsrofe en, eben so gehalten 
werden, wie es wegen der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser 
Konvention bestimmt ist. · 
Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet. 
Artikel 15. 
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersags 
werden, Deserreurs oder solche Militairpflichtige, die ihre desfallsige Be- 
freiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, 
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder ditselben, um sie etwanigen Rekla- 
mationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es 
nicht gestartet werden, dag von irgend einer fremden Macht dergleichen Indi- 
iduen innerhalb der Staaten der kontrahirenden Theile angeworben werden. 
Artike! 10. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserkenrs oder Militair= 
pflichtigen, und der Beförderung der Fuucht desselben schuldig macht, wird 
mit einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
Artikel 7. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider kontrahirenden Staaten 
amtersagt werden, von einem jenseitigen Deserkeur, Pferde, Sartel= und. 
Reitzeng, Armatur= und Montirungsstücke zu kaufen, oder sonst an sich zu 
bringen. Der Uebertreter dleses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe 
bergleichen an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder 
zu Erstamung des Werths angehallen, sondern noch überdem mit willkührli- 
cher Geld= oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er 
wissentlich von einem Deserteur elwas gekauft, oder an sich gebracht hat. 
Artikel 18.
	        
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