Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Stroh,  Spreu,  Haͤckerling;.

24)  Thiere  (alle  lebende),  für  weiche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

25)
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Torf  und  Braunkohlen;
Trebern,  Trestern.

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  dem  Jolle  und  welche  der  Verbrauchssteuer
unterworfen  sind.

Zwöälf  gute  Groschen,  oder  ein  balber  Thaler  vom  Preußlschen  Zentner,  wird  in  der  Negel  bei

dem  Eingange  an  Zell,  und  weiter  gar  keine  Abgabe,  weder  bei  der  Wiederausfuhr,  noch  bei  dem  Verbrauche
  im  tande  erhoben.

Ausnahmen  hievon  cereten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorbergebenden

  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden,  anderen  Abgabe=  Sägßen  namentlich  unterworfen  sind.

Zu  den  letztern  geböen  diesenigen  Gegenstände,  welche

a)  einem  geringeren  oder  häöheren  Einfadrzolle,  als  einen  halben  Thaler,  vom  Zentner  unterworfen
sind,  oder  auch  #ri  der  Einfner  unbrsaster  bleiben  sollen;
b)  bei  der  Auefuhr  mit  einem  Zolle  belegt  sind;
0)  bei  dem  Verbleiben  im  Lande,  neben  dem  Einganaszolle  mit  einer  besonderen  Berbrauchssteuer
belastet  sind.

Es  sind  folgende  Gegenstaͤnde,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefaͤlle  erhoben  werden:

 

Abgaben-Saͤtze.

 

 

 

Maaßstab
Os-  der  Zoll  beim  er-Gegenstände.
  Verue  —  ES—
rung.  JEingange.  Ausgange.  Steuer-Ntl.
  (Gr.  Pf.  Ril.  Gr.  f#Kkl.  Gr  Pf.
1.  Abfaͤlle  von  Gerbercien  (Leimseder),  von  Sei—
fensiedereien,  Vitriolfabriken,  Glashuͤtten  und  der
Fabrikacion  der  Salpecersärer  Zentner.  fret.  ++
2.  Aaaunmnmnmnn  ....  ...  Jeurner.  —  —18
5.Apotheker=  und  Droguertc-Waaren:
Chemische  Fabrikace  für  den  Medizinal=  und  Gewerbe
  gebrauch,  und  Präparate,  welehe  in  diesem
Da  if  nicht  namentlich  genanne  sind,  als:  Aeibe-  .
rische  Oehle,  wehlriechende  Wasser,  Sämen,
Salze  u.  trroooeee  ..  Zenenerh  21  412-