Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

1. Verstene- 
— 102 — 
(No. 5J6.) Ordnung zum Gesetz wegen Versteucrung des inländischen Branntweins, Brau- 
malzes, Weinmostes und der Tabaksblätter. Vom 8ten Februar 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. . 
Ueber die Erhebungs-Weise bei der, durch das Gesetz vom heutigen Tage 
angeordneten, Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes 
und der Tabaksblätter, setzen Wir nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths 
wie folget fest: 
S. 1. Auf den Grund des allgemeinen Steuersatzes von . gGr. 3 P., von 
Snesns Vier Quart Blaseninhalt, sollen nach der in den verschiedenen Provinzen geltenden 
Erbbbeter 
Blasenjins. 
Münzeintheilung, Erhebungtarifs bekannt gemacht werden, wonach die Steuer in 
steigenden Sätzen von J zu 4 Quart Blaseninhalt, ohne Berücksichtigung der 
Zwischensummen, zu erlegen ist. Den Brennereibesitzern, welche zu einem höhern 
Blasenzinse verpflichtet sind, oder welchen ein minderer Blasenzins verstattet wird, 
sollen in gleicher Art ausgerechnete Spezialtarifs zugestellt werden. 
F. 2. Wo es auf die Ausmittelung des Gehalts an Alkohol im Fabrikate 
ankommt, soll dazu allein der Alkoholometer von Tralles gebraucht werden. 
g. 3. Bei schon jetzt vorhandenen Brennerrien, deren Inhaber solche zu 
einem schnellern Bekriebe verändern, kritt der durch die Verbesserung erhöhete Steuer- 
satz erst vier Wochen nach dem Anfange der Benutzung der veränderten Anlage ein. 
6#.# 40#Brennercien, welche sich zu einem erhöheten Blasenzinse eignen, 
zeigt das Steueramt der Regierung an, welche nach erfolgker Prüfung den erhöhten 
Satz bestimmt. 
6. S. Halt sich der Besitzer der Brennerei durch diese Bestimmung verletzt, 
und findet eine Vereinigung mit ihm nicht Statt, so tritt, nachdem er zu einem 
Satze, den er mit Berücksichtigung der Beskimmung im Gesetz §. 3. geben zu können 
glaubt, sich erklärt hat, eine schiedsrichterliche Entscheidung auf folgende Art ein: 
K. 60. Es bildet sich eine Kommission von drei oder fünf Mitgliedern, näm- 
lich aus dem Landrathe des Kreises und aus Männern, welche mit dem Betriebe der 
Branntweinbrennerei vertraut sind. In Städten von mehr als 3,500 Civilein- 
wohnern nimmt die Stelle des Landraths der Burgermeister oder ein anderes Mic- 
glied des Magistrars ein, welches der Bürgermeister ernennt. 
Wenn sich beide Theile nicht ausdrücklich einigen, jeder nur einen Sach- 
kundigen zu gestellen; so wählt der Inhaber der Brennerei, welche geschätzt werden 
soll, zwei, und die Steuerbebörde die beiden übrigen Personen, welche letztere indeß 
nicht Brenner aus dem Orte senn dürfen, in welchem die zu beurtheilende Brennerei 
belegen ist. 
Nur
	        
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