Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

hoͤrde, daß ihre Benutzung nicht erfolgen darf. Bei Personen, welche blos damit 
handeln, oder sie zum Handel verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. 
9. 22. Wer stenerbare Destillirgeräthe benutzen will, erhaͤlt unentgeldlich Verfahren 
vom Steueraunte ein Versteuerungsbuch, in welchem die Brenngeräthe und die R#betder e 
me verzeichnet werden. Der Brennberechtigte ist gehalten, in den dazu bestiminten Veueruns. 
Spalten des Versteuerungsbuchs jedesmal vor der Einmaischung, den Tag, wann 
die Einmaischung Statt hat, die Gattung und Scheffelzahl des gemaischten Getrei- 
des, oder anderer Fruchtarten, einzutragen, das Versteuerungsbuch bei Anmel- 
dungen des Brennereiberriebes e##tzubringen, #mgleichen dasselbe an einem dazu 
bestinmten Orte reinlich und dergestalt aufzubewahren, daß es dem reridirenden 
Beamten zu jeder Zeit zugestellt werden kann. 
Von vier zu vier Monaten wird solches vom Brenmreiberrchtigten an das 
Steueram gegen ein neues abgeliefert, jedoch kann das Alte, nach davon gemach- 
ten Gebrauche bei der Registerrevision als Eigenthum zurückverlangt werden. 
X 23. Sollen die Blasen in Gang gesetzt merden, so zeigt der Brernerei- 
besitzer dem Steueramte, innerhalb der Dienststunden, die Stunde an, wann dies 
geschehen soll, imgleichen, wie lange sie nach Maastgabe der gesetzlichen Bestim- 
mumgen im Gange bleiben sollen. 
Das Versteuerungsbuch wird dem Amte dabci mie vorgelegt,, welches darin 
die jedesmalige Aumeldung nach ihrem ganzen Umfange einträgt und den Betrag der 
Steuer vermerkt. Unterbleibt die Vorlegung des Versteuerungsbuches, so muß der 
Anmeldende gewärtigen, daß die Freimachung des Destillirgeräths nicht erfolgt. 
. 24. Sind die Destillirgerä#the durch Ablieserung eines Thoils derselben Freimschns 
außer Gebrauch gesetzt, so veranlaßzt das Steueramt die Auslieferung des aufbe= geo 
wahrten Geräths in der angezeigten Stunde. In die Brennerei über einc halbe Meile 
von Orte der Aufbewahrung des Geräths entlegen, sd wird für das Hin= und Her- 
bringen desselben, jedesmal eine Stunde für jede halbe Meile an Zeit zugegeben. 
Wenn die Destillirgerärhe an Ort und Stelle außer Gebrauch gesetzt sind; 
so besiinnnt das Steueramt, nach Maaßgabe der frühcren Anmeldungen Anderer, 
wenn sich ein Beamter zur Aufhebung des Verschlusses in der Brennerei einsinden 
wird. Der Brennc ist nicht gehalten., länger als eine Stunde über die bestimmte 
Jeit auf den Beamten zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekanntor 
und glaubwärdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt 
anerkannt hat, denselben abnehmen. Der Besitzer der Brennerei muß die Murc- 
rialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse und zmar in guter brauchbarer Ei- 
genschaft liefern. 
. 25. Dem Stenerpflichtigen stehr es frei, v#. Ablauf der Verskenerung Verlänge- 
sie von Neuem anzumelden und die Steuer für einen weitern Temmin zu enrrichten, wn An- 
Jabrgang 1810. R geschieht
	        
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