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geschiehr dies nicht, so muß er das Destillirgeraeh welches er von der Stenerbehörde
empfing, zur Stunde abliefern.
Wird die Ablieferung unter 24 Stunden verspätek, so folgt daraus die Nach-
zahlung eines Blasenzinses von 24 Stunden. Bei langerem Verzuge muß der
Blasenzins doppelt erlegt werden.
§. 26. Findet Verschluß in der Brennerei Statt, so soll sich ein Steuer-
beamter daselbst einfinden, und nach Ablauf der Versteuerungsfrist den Verschluß
ohne Aufenthalt vommehmen.
Versieue- §. 27. Jede Brauerei soll mit einer Waage mit eisernem gleicharmigen
For Fanes Balken, worauf wenigstens 5 Zentner auf einmal abgewogen werden können, und
Erferderniß mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen seyn. Bis solche angeschafft
*/er Wange, worden, kann der Betrieb der Brauerci versagt werden.
Anzeige vor- § 28. Ein Jeder, welcher Bier und Essig zum Verkauf brauet, (Gesetz §. 18.)
GWata n ist in eben der Art, wie oben §. 16. in Absicht der Brenngeräthe vorgeschrieben
und Botttche, worden, verpflichtet, das Steueramt in Kenntniß davon zu setzen, wie viel Pfan-
nen und Bottiche er besitzt, und welche Veränderungen in der Folge damit, oder
in Ansehung des Raums vorgehen.
Inhaber von Brauereien und andere Personen, wenn Letztere Braupfan-
nen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen diese
Pannen nur untker Beobachtung eben der Bestimmungen aus den Händen geben,
welche im F. 17. in Ansehung der Oeslillirgeräthe vorgeschrieben sind.
K. 20. Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtel, dem Steueramte schrift-
K lich anzuzeigen, wie viel Malzschroot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem
benerung. Tage und zu welcher Stunde er einmalschen wird, und die Steuer von der ange-
Anmeldung. melderen Beschickung gleichzeitig zu entrichten.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu ma-
chen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im letztern Falle kann er
die Steuer für den ganzen Zeitraum voraus bezahlen, oder für jede Maischung
besonders, vor deren Eintrikt.
30. Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll,
sp#testens am Nachmittag des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmiltags
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden
vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden erfolen.
Ferichtigung G. 31. Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zulässig, wenn sie
verselsen= mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschchen.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude
binzutreten; so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtek.
Soll ein Gebrände eingestellt, oder die Beschickung vemnindert werden; so
bringt der Steuerschuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in
Anrechnung. g. 32.