nommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation
besteht unabhaͤngig hiervon, wenn eine Verkuͤrzung der Gefaͤlle Statt gefunden hat.
§. 70. Wer bloß zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten
hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an
Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Ver-
geltung üuberläst, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Oefraudationsstrafe nicht
höher ermittelt wird, zehn Thaler Strafe zu erlegen, und wird mit Rücksicht hierauf
bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen H9. 62. 63. bestraft.
§. 77. Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschroot verstattet ist,
der verfällt, wenn er es unterläßt, jäahrlich einen Anmeldungeschein sich deshalb
auszuwirken, (§. 35.) in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr. die bei Wieder-
holungen von 2 bis zu 10 Rthlr. steigt.
K 78. Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche vorgeschrieben (G. 32.)
und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuer-
beamten gewartret werden muß (F. 33.) eingemaischt; so verfällt er in eine Strafe von
2 Rchlr., welche bei Wiederholungen auf § bis 20 Rchlr. erhöhet wird. Außerdem
muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet senn sollte,
die Steuer und die Strafe für so viel Malzschroot erlegt werden, als zu einem vollen Ge-
bräudemehr genommenzu werden pflege, wie um vorliegenden Falle angemeldet worden.
§. 70. Brauerei-Inhaber und andere un F. 28.erwähnte Personen, besonders
Kupferschmiede, welche Braupfannen der Borschrift des §. 28. zuwider, ohne An-
zeige bei dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Andern
übergeben, fallen in eine Strafe von § bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen
von 20 bis 50 Rthlr. zu erhöhen ist.
r n A#elk &. 80. Die Strafe der Defraudation der Steuer von dem Weinmost, im-
inx gleichen von den Tabaksblaktern, findet insbesondere Stalt, wenn in den Angaben,
alnmenses welche über den Ertrag der Erndte eingereicht werden, solcher über ein Zchntel zu
baksln#er. gering angegeben ist, oder auch bei der Revision Vorräthe an früher nicht bezeich-
neten Orten vorgefunden werden.
K. 81. Wer Tabak anpflanzt und nicht zur gehörigen Zeit oder unrichtig die
Lage und den Flächeninhalt der mit Tabak bepflanzten Grundstücke, auch diesen über
77 zu gering angegeben hat, soll einen Thaler Strafe erlegen; wenn aber die straf-
bar verschwiegene Grundfläche mehr als 15 Ruthen beträge, soll fortlaufend für
jede 15 Ruthen mehr, die Strafe um einen Thaler erhöhet werden.
. 32. Wer die Hälfte der aufgenommenen Bestände an Wein oder Tabaks-
bläaittern einem Andern überlaße, und nicht innerhalb des Verlaufs von 8 Tagen
nachher, die Steuer vom ganzen entrichtet, bezahlt ein Viertel der Steuer als Strafe.
9 Vertre= . 83. Wer Brauerei als Gewerbe, und Branntweinbrennerei, Weinbau
kungever,, und Tabaksbau betreibt, mußfür sein Gesinde, Olener, Gewerbsgeh#lfen und seine im
Kn- » npskm Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die verwirkten Stra-
fen