Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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(No. 537.) Verordnung wegen veränderter Einrichtungen in Folge der Steuergesetze vom 
260sten Mai 1818. und vom heutigen Tage. Vom 8ten Februar 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Prcußen rc. 2c. 
Das Gesetz vom 26sten Mai v. J. über den Joll und die Verbrauchs- 
steuer von ausländischen Waaren, und den Verkehr zwischen den Provinzen 
des Staats, umngleichen das Gesetz vom heutigen Tage, über die Besteue- 
rung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weins und Tabaks ma- 
chen es nothwendig und ausführbar mit Aufhebung und Milderung der 
Beschränkungen und Abgaben, welche auf dem innern Verkehr im Lande 
annoch lasteten, fortzufahren und erfordern zugleich, verschiedene Bestim- 
mungen um die veränderten Verhältnisse zu regeln. 
Wir verordnen, nachdem Wir das Gutachten Unsers Staatsraths 
vernommen haben, deshalb wie folgek. 
Bestimmung §. I. Da von allen Gegenständen, über welche sich die Gesetze 
Pzenpeivat, vom 26. Mai 1818 und vom heutigen Tage erstrecken, lediglich die darin 
angeordneten Gefälle gefordert werden können; so sollen auch keine Ge- 
meinde= oder andere Privatabgaben, zu wessen Nutzen es sey, davon er- 
hoben werden. " 
Abgaben, #. 2. Bis der übrige Theil der vereinfachten Steuerverfassung dessen 
raduen Aufstellung beschleunigt werden soll, in Wirklichkeit treten kann, werden die 
Abgaben vom Fleische und vom Gemahl, imgleichen von Brenmmaterialien, 
wie die dahin gehörigen Gegenstände in dem F. 4. beigefügten Tarif und 
im K. 5. näher bezeichnet worden, aller Orten, wo sie jetzt bestehen, in 
der bisherigen Art in soweit forterhboben und kontrollirt werden, als nicht 
diese Verordnung anderweite Festsetzungen enthält. 
welcht sefort K. Z. Die Akzise-, Gemeinde= oder jede andere Abgabe dieser Art, 
werthen. insbesondere auch die Handels-Akzise vom Bieh und andern Gegenständen, 
es mag die Abgabe dermalen indirekte erboben werden, oder eine Firation 
derselben erfolgt senn, es mag dieselbe für Rechnung des Staats, einer Gemeine, 
oder für andere Zwecke gezahlt sepn, und jede andere Beschränkung des 
Verkehrs sowohl zwischen einzelnen Ländern des Staats, als insbesondere 
auch zwischen den Städren und dem platten Lande hört bei allen andern 
natürlichen oder künstlichen Erzeugnissen des Inlandes gänzlich auf. 
Beslimmun- é. J. In den Städten, wo die Akzise-Verfassung vom Jahre # 
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gen für alg- und das Edikt über die Konsumtionssteuern vom 2gsten Oktober 1810. bis jetzt 
Cshise Anwendung geblieben ist, soll die Mahlakzise und die dahin gehorige Akzise 
* 
von
	        
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