Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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vor geleisteter Zahlung und vor Ablauf des Zahltages, nicht von der Messe 
binwegzubegeben, verfügt werden. 
K. 18. Ausnahmen von dieser Regel, finden nur in folgenden drei 
Füällen statt: · « 
a) wenn Jemand die Meßfreiheit zum Nachtheil seiner Glaͤubiger miß- 
brauchen will, welches dann anzunehmen ist, wenn er, ungeachtet des, 
nach §. 17. dieser Verordnung erhaltenen Verbots, gleichwohl Anstalt 
macht, die Messe zu verlassen; 
b) wenn der Aussteller des Wechsels in diesem entweder der Meßfreiheit 
ausdruͤcklich entsagt, oder die Verfallzeit, auf einen gewissen, in der 
JZeit der Meßfreiheit fallenden Tag gesetzt hat; 
P) wenn der Wechselschuldner, nach vorausgegangener Ladung, welche je- 
doch während der Meßfreiheit nicht auf die im §. 4. dieser Verordnung 
bemerkte Art, sondern nur in Gemäßheit der Allgemeinen Gerichtsord- 
nung Theil 1. Titel 27. S. II. erlassen werden kann, vor Gericht er- 
scheint, und den Wechsel ohne Vorschützung der Meßfreiheit anerkennt. 
Erscheint der Beklagte nicht, so wird nach Vorschrift des §. 11. am 
angeführten Orte der Allgemeinen Gerichtsordnung zwar weiter in contu- 
maciam verfahren, es findet jedoch während der Meßfreiheit, in sofern 
nicht eine der bestimmten Ausnahmen eintritt, nach §. 17. dieser Verord- 
nung, kein Arrest statt. 
6. 10. So weit nicht in dieser Verordnung Abweichungen von den 
Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung ausdrücklich destimmt worden, 
Finden diese überall Anwendung. 
# 20. In Beziehung auf die aus Wechselgeschdften entstehenden 
Rechtsverhältnisse, soll das bisher in Naumburg üblich gewesene Wechselreche 
nur noch bis zum Isten Dezember dieses Jahres, von diesem Zeirpunkte an aber 
Unser Allgemeines Landrecht, nebst den dasselbe abandernden, erganzenden und 
erlduternden Bestimmungen, gültige Kraft haben, in sofern nicht in den fol- 
genden Vorschriften etwas Anderes festgesetzt worden ist. 
##. 21. Wenn ein in den Naumburger Messen zahlbarer Wechsel, auf 
eine gewisse Summe in „Wechselzahlung“ oder auch in „Wechselzahlung oder 
Werth“ ohne weitere Bestimmung der Münzsorten lautel, so wird unter diesen 
beiden Ausdrücken, Konventionsmätziges, nach dem zwanzig Gulden Fuß ge- 
prägtes, Silbergeld verstanden. Ecs wird daher der bis jetzt bestandene Unter- 
schied zwischen der Bedeutung der Ausdrücke „Wechselzahlung“ und „Wech- 
selzahlung oder Werth“ aufgehoben. 
g. 22. Lauce# ein in den Namnburger Messen zahlbarer Wechsel, nach 
der im KF. 21. enthaltenen Bestimmung, oder, vermöge ausdrücklicher Benen- 
ung, auf Konvemionsgeld oder auf irgend eine andere bestunmt ausgedrückte 
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