Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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(No. sA5.) Verordnung zur nähern Ausfehreng und Anwendung der Gesetze vom 2V##le# 
Oktober 1810. und 2 8sten März 1811. über die allgemeine Gesetzsamm- 
lung und die Elnrichtung der Amtsblätter in den Ryeinischen Provinzen. 
Vom ten Jum 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preusien ꝛtc. ꝛc. 
haben bereits unterm 27sten Oktober 1810. und unterm 28sten Maͤrz 1811. 
eine allgemeine Gesetzsammlung, so wie besondere Amtsblaͤtter Unserer ein- 
zelnen Regierungen vorgeschrieben, und zugleich verordnet, daß beide in Ver- 
bindung zur Bekanntmachung aller Unserer Gesetze fernerhin dienen sollten. 
Wir haben auch, seitdem Wir die Provinzen Cleve, Berg und Niederrhein 
mit Unsern Staaten vereint haben, die zur Anwendung in diesen Provinzen 
bestimmten Gesetze in Unsere Gesetzsammlung aufnehmen lassen. Dezgleichen 
sind daselbst von Unsern Regieraungen Amtsblätter bereits eingeführt worden. 
„Da jene Verordnungen indessen nicht durchgängig auf gleiche Weise in Aus- 
übung gekommen sind, Wir auch gegenwärtig einige Modiftkationen derselben 
zu verfügen nöthig gefunden haben; so sehen Wir Uns bewogen, zwar in 
Ansehung der bereits bekannt gemachten und in Ausführung gebrachten Ge- 
setze, es dabei zu belassen, für die künftige Zeit aber den Inhalkt jener Ver- 
ordnungen mit folgenden nähercn Bestimmungen hierdurch ausdrücklich vor- 
zuschreiben, und verordnen deshalb für Unsere Provinzen Cleve, Berg und 
Niederrhein, jedoch mit Ausschluß des Kreises Essen und des auf dem rechten 
Rheinufer belegenen Theils des Regierungsbezirks von Cleve, in welchen es 
bei den blsherigen Bestimmungen ohne Weiteres bleibt, nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsrachs, wie folgt. 
g. 1. Alle Gesetze, welche Wir künftighi in Unsere Gesetzsammlung 
werden aufnehmen lassen, sollen für Unsete Provinzen Cleve, Berg und Nie- 
derrhein Gesetzeskraft haben, in sofern nicht ihre Anwenbung auf andere Thei- 
zzue Unferer Staaten besonders eingeschränkt, oder aber für die genannten Pro- 
vinzen besonders untersagt werden wird. 
#. 2. In Ansehung derjenigen Personen, welche die Gesetzsammlung 
auf ihre Kosten zu halten verpflichtet sind, wird hierdurch dasjenige, was je- 
de Regierung für ihren Bezirk bereits vorgeschrieben hat, für die vergan- 
gene Zeir ausdrücklich genehmigt. Für die Zukunft aber verordnen Wir, 
daß hierzu folgende Personen verpflichtet sepn sollen: 
a) alle obere und untere Staatsbehörden, und bestreiten diese die Kosten 
aus ihren Fonds; 
b) alle höbere Milicair-Personen, mit Einschluß der Staabs-Offiziere; 
c) alle
	        
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