Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

desertirt, so kommt es darauf an, ob letzterer Souverain mit jenem Dritten ein 
Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Deserteur dahin abgeliefert, wo er 
zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Fall aber wird er dein gegenwaͤrtig pazis- 
zirenden Staate ausgeliefert. 
Art. IV. Als Gruͤnde, die Auslieferung eines Deserteurs · zu verweigern, 
werden nur folgende Fälle anerkannt: 
a) wenn der Oeserleur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverains nach 
ihrer dermaligen, durch die neuesten Verträge bestimmten, Grenze gebürtig 
ist, und also vermittelst Oesertion nur in seine Heimath zurückkehr; 
b) wenn ein Oeserteur in dem Staate, in welchen er übergetreten ist, ein Ver- 
brechen begangen hat, dessen Bestrafung die Landesgesetze vor seiner Auslie- 
ferung erfordern. Wenn nach überstandener Strafe, in “ diese es zuläße, 
der Oeserteur ausgeliefert wird, so sollen die denselben betreffenden Unter- 
suchungs-Akten, entweder im Orginal oder auszugsweise und in beglaubten 
Abschriften, übergeben werden, damit ermessen werden könne, ob ein der- 
gleichen Deserteur noch zum Militairdienst geeignet sey oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten geben 
dagegen dem Staate, imn welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen Auslieferung 
zu versagen. » . 
Art. V. Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich, wie schon im 
Art. II. gesagt, auch auf die Pferde, Süättel, Reitzeug, Armatur, Montirungs= 
stucke und sonstige herrschaftliche Militair-Effeklen, welche von dem Deserteur etwa 
milgenommen worden sind, selbst dann, wenn derselbe auch für seine Person nach 
Art. IV. der Auslieferung nicht unterliegen sollte, und wird diese Bestimmung auch 
auf entlaufene Lffters= Berienlen ausgedehnt. 
Art. VI. Um durch die möglichste Regelmägzigkeit die Auslieferung zu 
beschleunigen, bestimmen beide hohe kontrahirende Tele hierzu Mainz und 
Mannheim, in welchen Orten eine mit der Ausführung gegenwärtiger Ueber- 
einkunft beauftragte und von beiden Seiten näher zu bezeichnende Behörde sowohl 
die Auslieferung als die Abnahme der Deserteurs zu bewerkstelligen hat. 
Art. VII. Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne 
erst eine Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair= oder Civilbehèrde 
einen jenseitigen Deserteur entdeckt, wird derselbe nebst den etwa bei sich habenden 
Effekten, Pferden, Waffen rc. sofort unter Befügung eines aufzunehmenden Pro- 
tokolls und nach vorgangiger Benachrichtigung auf einen bestummten Tag am ge- 
nannten Ablieferungsort der jenseitigen Behörde gegen Bescheinigung übergeben. 
Art. VIII. Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden 
desjenigen Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, so wird dessen 
Auslieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann, 
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienst des gedachten Staates 
angestellt, oder in solchem uberhaupt auf irgend eine Art ansässig zu werden. Nur 
wenn über die Richtigkeit wesenrlicher in der Requisttion angegebener Thatsachen, 
welche die Auslieferung uberhaupt bedingen, solche Zweifel chwalten, daß zuvor 
eine nähere ufelärung derselben zwischen der requirirenden und der reguirirten 
Behörde nörhig wird, ist der Auslieferung, bis zur nähern Bercchtigung der ange- 
gebenen Tharsachen, Anstand zu geben. 
Art. LX.
	        
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