Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

—  196  —

Verfolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung  des  letztern
streng  untersagt,  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses  Vergehens
schuldig  macht,  das  in  Folge  geographischer  Verbältnisse  hauptsächlich  wohl  nur
dann  sta#t  finden  kann,  wenn  eiwa  die  Truppen  des  einen  Staates  die  Grenzen  des
Andern  in  Kriegszeiten  berühren  sollten,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Art.  XXII.  Als  eine  Verletzung  des  Gebiets  ist  cs  indessen  nicht  anzusehen,
  wenn  von  einem  Kommando,  welches  einen  oder  inehrere  Deserteurs  bis
an  die  Grenze  verfolgt,  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,
um  der  nächsten  Orts-Obrigkeit  die  Oesertion  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  soll  vielmehr,  wenn  der  DOeserteur  sich  in  ihrem  Bereich  befinder,
  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,
  wenn  ein  Desertcur  von  Civil-Obrigkeiten  oder  Militair-Behörden  verhaftet
wird,  keine  Gratiffkation  bezahlt.  Oer  Kommandirte  darf  sich  aber  keincsweges
an  dem  Oeserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach  dem  Ark.  XXI.  zu  behandeln  ist.

Art.  XXIII.  Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen
Terrikorium,  Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Oesertion,  oder  anderer  Unterthanen
  zum  Austreten,  mit  Verletzung  ihrer  Milikairpflicht,  ist  streng  untersagk.

Wer  eines  solchen  Beginnes  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht  hat,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen;
wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem  Vaterlande
  aus  auf  obige  Art  auf  jenseirige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird  auf  desfallsige
  Reqgunttion  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklichen
Strafe  gezogen  werden-Art.

  XXIV.  Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention
von  den  Truppen  des  einen  der  kontrahirenden  hohen  Souverains  desertirt  sind,
und  entweder  bei  denen  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen  haben,
oder  sich  ohne  solche  in  dessen  Landen  aufhalten,  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung
  nicht  unterworfen.

Art.  XXV.  Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation
  gegenwärtigen  Kartels  wirklich  im  Militairdienst  des  andern  Souverains
sich  befünden,  soll  die  Wahl  freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  urückzukehren,
  oder  in  den  Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben;  doch  müssen
sie  sich  längstens  binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation  dieser  Konvemion,  desfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
wollen,  der  Abschied  umweigerlich  ertheilt  werden.

Art.  XXVI.  Gegenwärtige  Konvention,  deren  Ratifikation  binnen  Sechs
Wochen  umgewechselt  werden  soll,  wird  von  den  beiden  hohen  kontrahirenden  Theilen
  zu  gleicher  Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden,  und  ist  gültig  und
geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender
Aufkündiqung,  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  kontrahirenden  Theile  ein  Jahr
voraus  freistehr.  So  geschehen  Karlsruhe,  den  17ten  Junius  1810.

(I.  S.)  K.  A.  Varnhagen  v.  Ense.  (I.  S.)  v.  Schäffer.
Vorstehende  Kartel-Konvention  ist  von  Sr.  Königlichen  Majestaät  uncerm
Oten  Julius  d.  J.  raliftziret  worden.