Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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gegenseltigen Klagen und unangenehmen Eroͤrterungen auf jede Weise moͤg- 
lichst vorgebeugt werde. 
. 6. Damit jedoch- auch die, durch gegenwärtigen Beschluß beab- 
sichtigte allgemeine und wechselseitige Gewaͤhrleistung der moralischen und 
politischen Unverletzlichkeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des Bun- 
des nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werden könne; so soll in dem 
Fall:, wo die Regierung eines Bundesstaals sich durch die in einem an- 
dern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch 
freundschaftliche Rücksprache dder diplomatische Korrespondenz zu einer voll- 
ständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben aus- 
drücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei 
der Bundesversammlung zu führen, letztere aber sodann gehalten sepn, die 
angebrachte Beschwerde kommissarisch untersuchen zu lassen, und wenn die- 
selbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede 
stehenden Schrift, auch wenn sie zur Klasse der periodischen gehört, alle 
fernere Fortsetzung derselben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu ver- 
fügen. 
Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sepn, die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden, unter der Hauptbestimmung des F. I. begriffenen 
Schriften, in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen mögen, wenn 
solche nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Kommission, der Würde 
des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung 
des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, obne vorherge- 
gangene Aufforderung aus eigener Autorikät durch einen Ausspruch, von 
welchem keine Appellation Statt sindet, zu uncerdrucken, und die betreffen- 
den Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. 
§#. 7. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der 
Bundesversammlung unterdrückt worden ist; so darf der Redakteur derselben 
binnen fünf Jahren in keinem Bundes#aate bei der Redaktion einer ähnli- 
chen Schrift zugelassen werden. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger 
der unter der Hauptbestimmung des F. I. begriffenen Schriften bleiben 
übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt 
haben, von aller weitern Veramwortung frei, und die im §. 6. erwähnten 
Ausspruche der Bundesversammlung werden ausschlienzend gegen die Schrif- 
ten, nie gegen die Personen, gerichtek. 
#.e Sämmtliche Bundeuglieder verpflichten sich, in cinem Zeit- 
raum ven zwei Menaten die Bundesversammng von den Verfügungen 
und Vorschriften, durch welche sie dem K. 1. dieses Beschlusses Genuge zu 
leisten gedenken, in Kenmniß zu setzen. 
Alle in Deuts #land erscheinenden Oruckschriften, sie mögen unter 
inhnungen dleses Beschlusses be en senn oder nicht, mussen mit dem 
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