Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demje- 
nigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion, ohne Rück- 
sicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religionspartheien und im 
Staate geduldeter Sekten, zuwider ist, zu unterdrücken, was die Moral und 
gute Sitten beleidigt, dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten 
in die Politik und der dadurch entstehenden Berwirrung der Begriffe entgegen 
zu arbeiten; endlich zu verbüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl 
des Preußischen Staats, als der übrigen deurschen Bundcostaaten, verletzt. 
Hierher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staa- 
ken bestehenden Verfassungen abzweckende Theorien; jede Verunglimpfung der 
mit dem Preußischen Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Re- 
gierungen und der sie konstituirenden Personen, ferner alles was dabin zielt 
im Preußischen Staate, oder den dentschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu 
erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche im 
Lande und außerhalb desselben Partheien oder ungesetzmäßige Verbindungen 
zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Partheien, welche am 
Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen. 
III. 
Die Aufsicht über die Zensur aller in Unsern Landen herauskommenden 
Schriften, welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober- 
Präsidenten, sowohl in Berlin als in den Provinzen, übertragen, welche für 
jedes einzelne Fach eine zur größtmöglichsten Beschleunigung erforderliche 
Anzahl vertrauter wissenschaftlich gebildeter und aufgeklarter Zensoren durch 
das im G. VII. bestimmte Ober-Zensur-Kollegium, dem Polizei-Departement 
des Ministeriums des Innern, in Abseicht auf auswärtige Verhältnisse, dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und auf theologische und 
wissenschaftliche Werke dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und 
des offentlichen Unterrichts vorschlagen werden, um unter ihrer Leitung und 
nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen über- 
gebenen Manuseripte, nach den in Artikel II. festgesetzten Grundsätzen zu 
unterziehen. 
IV. 
Die Zensur der Zeitungen, periodischer Blätter und größeren Werke, 
welche sich ausschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik 
beschäfrigen, steht unter der oberster Leitung Unsers Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenbeiten, die der kheologischen, rein wissenschaftlichen Werke, 
unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheilen und des öffenklichen 
Unterrichts. Alle übrige Gegenstände der Zensur unter dem Polizei-Oepar- 
tement im Ministerium des Innern. 
Die Zensur von Gelegenbeits -Gedichten und Schriften, Schulpro- 
grammen und andern einzelnen Blättern dieser Art, außer den Ober-Präsi- 
dial-
	        
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