Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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dial-Städten, bleibt den Polizei-Behörden des Druckortes, jedoch unter der 
Aufsicht und Kontrolle der Ober-Präsidenten, überlassen. 
V. 
Alle katholischen Religiens= und Andachtsbücher müssen, ehe sie der ge- 
wähnlichen Zensur übergeben werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell- 
vertreter das Imprimatur erhalten haben, wodurch bezeugt wird, daß sie 
nichts enthalten, was der Lehre der katholischen Kirche zuwider wäre. 
VI. 
Es soll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den 
§. III. und IV. benannten Staats-Ministerien unmittelbar untergeordnetes, 
aus mehrern Mitgliedern und einem Sekretair bestehendes Ober-Zensur= 
Kollegium für die ganze Monarchie errichtet werden. 
Dessen Hauprbestimmung soll seyn: 
1) die Beschwerden der Verfasser und Verleger wegen gänzlicher oder par- 
tieller Berweigerung der Erlaubniß zum Drucke zu untersuchen, und 
nach dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes in letzter Instanz darüber 
zu entscheiden; 
2) über die Ausführung des Zensur-Gesetzes zu wachen, jede ihm bekannt 
gewordene Uebertretung desselben, so wie die Fälle, wo die verordneten 
Zensoren dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes nicht Genüge geleistet. 
zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder einheimische 
Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem betreffenden Ministe- 
rium anzuzeigen; « 
3) mit den Ober-Präsidenten und Jensur-Bebörden über Zensur-Angeles. 
genbeiten zu korrespondiren, ihnen die von den oben erwähnten Staats- 
Ministerien ausgehenden Instruktionen zukommen zu lassen, so wie 
ihre allfallsige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den ge- 
dachten Ministerien gegebenen Vorschriften zu heben; 
das Verbot des Verkaufs derjenigen innerhalb oder auterhalb Deutsch- 
lands mit oder ohne Zensur gedruckten Bücher, deren Debit unzulässtg 
scheint, durch Berichte an die vorgedachten Ministerien zu veranlassen. 
VII. 
Die der Akademie der Wissenschaften und den Universitäten bisher ver- 
liehene Zensur-Freihcit wird auf fünf Jahre hiermit suspendirt. 
VIII. 
Die einländischen Buchhändler sind gehalten, die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes auch alsdann zu beobachten, wenn sie ein Buch im 
Auslande drucken lassen, auch sind sie dieser Verpflichtung nicht entbunden, 
wenn die ganze Auflage blos fürs Ausland besiimmt ist. 
IX. 
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