Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten, 
  
  
No. 21. 
  
(No. 565.) Inttruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Uni- 
versitaten. Bom 1ten November 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛ. 
wollen in Gemäßheit des Beschlusses Art. 2. &. I. im Protokoll der 
Deutschen Bundesversammlung vom 20sten September d. J., dessen Anwen- 
dung Wir hiermit auch auf die Universität in Königsberg ausdehnen, und 
Unserer denselben aufnehmenden Verordnung vom 18#t#en Oktober d. J., über 
die Obliegenheiten und Verhälrnisse der für Unsere Universitäten ernannten anßer- 
ordentlichen Regierungsbevollmächtigren, Nachfolgendes anordnen und festsetzen. 
I. 
Da gedachtem Beschlusse zufolge der Regierungsbevollmächtigten erste 
Bestimmung ist, über die strengste Vollziehung der Gestehenden Gesetze und 
Disziplinarvorschriften zu wachen, so wird ihnen 
1) die sorgfaltigste Aufmerksamkeit auf die Befolgung dieser Gesetze und 
Vorschriften, darunter besonders, mit Beziehung auf Art. 2. F. 3. des er- 
wähnten Beschlusses, der Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Ver- 
bindungen auf den Universitäten zur Pflicht gemacht. 
2) Um sie in Stand zu setzen dieser Pflicht zu genügen, sollen ihnen 
nicht nur alle zur Kunde der Rektoren und Senate, oder der Universttäts- 
gerichte gelangten Oieziplinarereignisse ohne Ausnahme von diesen Behörden 
bekannt gemacht werden, sondern es sind auch die Polizeibehörden verpflichtet, 
jeden zu ihrer Kenntniß gekommenen, das Betragen des akademischen Per- 
sonals überhaupt betreffenden Fall, den Regierungsbevollmächtigten anzuzei- 
gen, unabhängig von der Anzeige, die sie über Sachen der Art den Univer- 
stlärsgerichren und andern kompetenten Behörden, zu erstalten haben. Ueber- 
dem müssen die Regierungsbevollmächtigten selbst alles anwenden, sich in einer 
so genauen und vollständigen Kenntniß des ganzen Lebens und Treibens der 
Universitkten zu erhalten, daß sie im Stande sind, sowohl zweckmäßig und 
Jahrgans 1819. Oo tref- 
 
	        
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