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c. #n bekadener oder unbeladener Handkahn
stromeeeee ... .Sechs Groschen Pr.
d. ein dergleichen stromauf. ........... Sechs Groschen Pr.
4) eine mit Getreide, Pottasche, Brennholz 2c.
beladene Holztraasst Zwei Thaler.
5) eine Traft von Eichen- oder extra starken.K ieh-
nen-Bauholze. ....... .....EmenThalcrzünfnnd
Vierzig Groschen Pr.
6) eine jede andere Holztrat Einen Thaler.
Lessei von diesem Durchlaßgelde sind nur die Schiffsgefäße, welche
mit Kbnigl. Milikaireffekten beladen sind, und mit Milirair-Eskorte fahren.
Diese Sätze werden ohne Unterschied zu jeder Jahreszeit, so lange die
Brücke aufgeschlagen ist, bei Tage und bei Nacht gleichförmig erhoben, und
kann unter keinem Vorwande ein Mehreres erhoben werden.
Für allen der Brücke und deren Zubehör von den Schiffen und Traften
zugefügten Schaden haftet Fahrzeng und Ladung.
Signatum Berlin, den Zten November 1819.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bulow. Graf v. Lottum.
(No. 571.) Perordnung wegen Anwendung des Edikts vom 1ten September 181 f., die
Regulirung der gutsherrlichen und bänerlichen Verhältnisse betreffend, urf
den Coktbusser Kreis. Vom 18ten November 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
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haben in Betracht der seit langer Zeit bestehenden Gleichartigkeit der guts-
herrlichen und bauerlichen Verhälenisse in dem Cottbusser Kreise mit denen in
der Neumark beschlossen, die wegen deren Regulirung erlassenen Gesetze auch
in dem Cottbusser Kreise zur Ausführung bringen zu lassen; und verordnen
deshalb, auf den Antrag Unsers Staaksministerii und nach vernommenem
Gutachten des Staatsraths) wie folgt:
S. 1.
Das Edikt vom I##ten September 181I. und die dasselbe abndernden,
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen, als die Oeklaralion vom zosten
Mai 1816. u. s. w., finden unter den nachfolgenden Bestimmungen auf den
Cottbusser Kreis, und zwar auf alle bei der Wiederbesitznahme desselben dazu
gehôrig gewesene Güter, Anwendung. Dies gilt insbesondere von allen
den-