(No. 573.) Verordüüng wegen. Zulassung und Einrichtung einer dritken Instanz in den
gutöherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14#ten Sep-
ter 1811. De Dato den 29sten November 18319.
Wir Friedtich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig' von
Mareusen #. 2c.
Durch mehrcre bei Uns eingegangene Beschwerden veranlaßt, haben Wir
in nähere Erwägung gezegen, wie in den zwischen Gutsherren und Bauern bei
Ausführung Unseres Eoikts vom la#ten September 181 I. und dessen Deklaration
vom Losien Mai 1816. entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Gründlichkeit und
Gleichfermigkeit der endlichen Entscheidung mit der nöthig befundenen Beschleu-
nigung möglichst zu vereinigen sey, und nach dem darnber von Unserm Ssaats=
Ministerium erstatteten Bericht und nach eingeholtem Gutachten Unsers Staats=
Raths, verordnen Wir, mit Abänderung des Artikels 1 l0. der ebengedachten
Deklaration und der #. 100. und 105. der Verordnung wegen Organisation
der geimeres Koammissenen und der Revisions-Kollegien vom 20fh#en Juni 1817.,
wie folget:
S. J.
Es soll künflig gegen die Erkenntnisse der Neoisions-Kollegien im allen Fäl-
ken, welche der §. 178. der Verordnung vom 2often Juni 1817. namhafe macht,
die Berufung auf eine dritte Instanz Stalt finden, wenn der Gegemktand der
Beschwerde 200 Thaler oder mehr beträgk.
. 2.
Diese dritte Instanz wird für alle Fälle ohne Unterschied, in denen sie nach
K., . zulässig ist, aus sämmtlichen Provinzen, auf welche das Edikt vom 14ten
September 1 811. und die Deklaration vom 20sten Mai 1810. Anwendung fin-
den, Unserm Geheimen Ober-Tribunal hiermit übertragen.
H. 3.
Die (§. 1.) nachgelassene Berufung auf eine dritte Inltanz findet gegem
Erkenntnisse der Revisions-Rollegien keine lmvendung, welche bei Betanntma-
chung dieser Berordnung bereits verkündet sind, und mit dieser Verkündigung,
die Rechtskraft erhalten haben.
5. 4.
Nullitäts-Klagen, sofern sie auf die Entscheidung gegen ein klares Gesetz-
(Allgemeine Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 10. J. z. No. 2.) gegründet wer-
den, sollen
a) in