Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(No. 573.) Verordüüng wegen. Zulassung und Einrichtung einer dritken Instanz in den 
gutöherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14#ten Sep- 
ter 1811. De Dato den 29sten November 18319. 
Wir Friedtich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig' von 
Mareusen #. 2c. 
Durch mehrcre bei Uns eingegangene Beschwerden veranlaßt, haben Wir 
in nähere Erwägung gezegen, wie in den zwischen Gutsherren und Bauern bei 
Ausführung Unseres Eoikts vom la#ten September 181 I. und dessen Deklaration 
vom Losien Mai 1816. entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Gründlichkeit und 
Gleichfermigkeit der endlichen Entscheidung mit der nöthig befundenen Beschleu- 
nigung möglichst zu vereinigen sey, und nach dem darnber von Unserm Ssaats= 
Ministerium erstatteten Bericht und nach eingeholtem Gutachten Unsers Staats= 
Raths, verordnen Wir, mit Abänderung des Artikels 1 l0. der ebengedachten 
Deklaration und der #. 100. und 105. der Verordnung wegen Organisation 
der geimeres Koammissenen und der Revisions-Kollegien vom 20fh#en Juni 1817., 
wie folget: 
S. J. 
Es soll künflig gegen die Erkenntnisse der Neoisions-Kollegien im allen Fäl- 
ken, welche der §. 178. der Verordnung vom 2often Juni 1817. namhafe macht, 
die Berufung auf eine dritte Instanz Stalt finden, wenn der Gegemktand der 
Beschwerde 200 Thaler oder mehr beträgk. 
. 2. 
Diese dritte Instanz wird für alle Fälle ohne Unterschied, in denen sie nach 
K., . zulässig ist, aus sämmtlichen Provinzen, auf welche das Edikt vom 14ten 
September 1 811. und die Deklaration vom 20sten Mai 1810. Anwendung fin- 
den, Unserm Geheimen Ober-Tribunal hiermit übertragen. 
H. 3. 
Die (§. 1.) nachgelassene Berufung auf eine dritte Inltanz findet gegem 
Erkenntnisse der Revisions-Rollegien keine lmvendung, welche bei Betanntma- 
chung dieser Berordnung bereits verkündet sind, und mit dieser Verkündigung, 
die Rechtskraft erhalten haben. 
5. 4. 
Nullitäts-Klagen, sofern sie auf die Entscheidung gegen ein klares Gesetz- 
(Allgemeine Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 10. J. z. No. 2.) gegründet wer- 
den, sollen 
a) in
	        
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