Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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a)  in  den  noch  schwebenden  Sachen,  sobald  diese  rechtskraftig  entschleden

b

c

sind,  desgleichen  in  denen,  welche  künftig  erst  anhängig  werden,  nicht
weiter  zugelassen  werden;

in  den  bereits  rechtskräftig  entschiedenen,  wird  demjenigen,  welcher  dieses
außerordentliche  Rechesmittel  noch  einlegen  will,  eine  viermonatliche  Frist,
vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ab,  gerechnek,  zur  Anmeldung
  desselben  bei  der  General-Kommission,  vor  welcher  die  Sache
früher  anhängig  gewesen  ist,  bei  Verlust  des  Rechtomittels  verstattet.

Sowohl  in  diesem  Falle  (D.)  als  in  denjenigen,  wo  die  Nullicckts-Klagen
bereits  anhängig  sind,  es  sey  gegen  Erkennenisse  der  General-Kommissionen
  oder  der  Revisions-Kollegien,  sollen  die  Akten,  sobald  sie  von  der
General-Kommission  spruchreif  instruirt  worden,  gleich  unmittelbar  bei
dem  Geheimen  Ober-Tribunal  zur  endlichen  Entscheidung  vorgelegt  werden.

§5.
Wegen  der  Belehrung  der  Partheien,  hinsichtlich  des  ihnen  gegen  die  Entscheidnug

  der  Revisions-Kollegien  noch  zustehenden  Rechtsmittels  der  drictten  Instanz,
  der  Fristen  zu  dessen  Einlegung,  dessen  Instruktion,  die  bei  den  General-Kommissionen
  geschicht,  Abfassung  und  Publikation  des  endlichen  Erkenntnisses,
finden  die  in  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.  Tit.  1.  F.  4.  ff.  und  i
dem  Anhange  F.  131.  ff.  enthaltene  Vorschriften  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und

mit  Unserm  Königl.  Instegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  2osten  November  18190.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt:
Friese.