Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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a) in den noch schwebenden Sachen, sobald diese rechtskraftig entschleden 
b 
c 
sind, desgleichen in denen, welche künftig erst anhängig werden, nicht 
weiter zugelassen werden; 
in den bereits rechtskräftig entschiedenen, wird demjenigen, welcher dieses 
außerordentliche Rechesmittel noch einlegen will, eine viermonatliche Frist, 
vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung ab, gerechnek, zur An- 
meldung desselben bei der General-Kommission, vor welcher die Sache 
früher anhängig gewesen ist, bei Verlust des Rechtomittels verstattet. 
Sowohl in diesem Falle (D.) als in denjenigen, wo die Nullicckts-Klagen 
bereits anhängig sind, es sey gegen Erkennenisse der General-Kommissio- 
nen oder der Revisions-Kollegien, sollen die Akten, sobald sie von der 
General-Kommission spruchreif instruirt worden, gleich unmittelbar bei 
dem Geheimen Ober-Tribunal zur endlichen Entscheidung vorgelegt werden. 
§5. 
Wegen der Belehrung der Partheien, hinsichtlich des ihnen gegen die Ent- 
scheidnug der Revisions-Kollegien noch zustehenden Rechtsmittels der drictten In= 
stanz, der Fristen zu dessen Einlegung, dessen Instruktion, die bei den General- 
Kommissionen geschicht, Abfassung und Publikation des endlichen Erkenntnisses, 
finden die in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 1. F. 4. ff. und i 
dem Anhange F. 131. ff. enthaltene Vorschriften Anwendung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Königl. Instegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 2osten November 18190. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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