Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

So haben Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der ältest-regierende Herzog zu Anhalt, Herzog zu Anhalt-Bernburg, gegenseitig 
verordnek, alles dasjenige zu verabreden, Feisiee und zu beschließen, was 
zur Erreichung des obengedachten Endzwecks führt, und deshalb zu Bevollmäch= 
ligten ernanntt · 
Seine Majestät ver König von Preußen, den Grafen von Lottum, Ih- 
fren Staatsminister und Generallicutenant, Ritter des Königlich = Preußischen 
rothen Adlerordens Erster Klasse, des Verdienstordens und des eisernen Kreuzes 
zweiter Klasse, des Kaiserlich-Russischen St. Annenordens Erster Klasse, Kom- 
mandeur des Kaiserlich-Oestreichischen St. Leopolderdens, des Königlich-Französi- 
schen pour le méride militaire und des Königlich-Baierschen Ordens der Baier= 
schen Krone; 
Seine Durchlaucht der ältest--regierende Herzog zu Anhalt, Herzog zu An- 
halt-Bernburg, den General-Major von L’Estocq, Ihren Minister-Restdenten 
zu Berlin, Ritter des Königlich-Preußischen Militair-Verdienst-Ordens und des 
rothen Adlerordens dritter Klasse, welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, 
unter Vorbehalt höchster Ratifikation, Folgendes verbindlich verabredet und abge- 
schlossen haben. 
I. Feststellung der Straßenzüge. 
S. I. Die Anhalt-Bernburgsche Regierung gestattet den Preußischen Trup- 
penabtheilungen und Milikairtransporten den freien Durchzug durch ihr Gebier, 
wenn sie, nach dem Zwecke ihres Marsches, folgende Straßen verfolgen müssen: 
A. Von Magdeburg nach Wittenberg und umgekehrt. 
Diese Militairstraßenlinie berührt im Herzogthum Anhalt-Bernburg 
die Stadt Koswig als Hauptekappenort, weshalb Folgendes festgesetzt 
wird: 
I) Die Bestimmung des diesem Etappenplatze beizulegenden Arrondissements 
bleibt auf die Bedingung, daß die zu bequarrierenden Ortschaften nicht uber 
Eine halbe Meile weit von der Straße abgelegen seyn dürfen, dem Ermessen 
der Landesbehörde überlassen, und sind dann die durchmarschirenden Trup- 
pen gehalten, nach jedem als zum Etappenbezirk gehorig begeichneten Orte 
zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, 
daß dieselben Artilleriemunitions= oder andere bedentende Transporte mit sich 
führen, welche nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft stets in 
solche Orte gewiesen werden müssen, welche hart an der Straße liegen. 
2) Da Prenßische Truppenmarsche auf dieser Straße nur selten und in unbeden- 
tenden Abrheilungen vorkommen; so werden in Betreff des Etappenorts und 
Bezirks Koswig dauernde Etappen= und Verpflegungseinricht nicht 
für nöthig erachtet. 
3) Bei trocknen guten Wegen und zur Zeit der langen Tage des Frühlings und 
Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von . eitzkau nach Roß- 
lau, und eben so wieder von da in Einem Marsche nach Wittenberg in- 
stradirk, dergestalt daß im Etappenarrondissement Koswig kein Nachtquar- 
lier gehalten wird, wenn nicht besondere Umstände das Gegentheil nöchig 
machen. 
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