Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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6. Um die Auseinandersetzung vollständig zu bewirken und damit die künftigen Wiktwen und Waisen 
von dermallgen Zentralpenstonams, oder von auswarsgen Mitgliedern der Gssellschaft, welche sich ihres 
Rechts nicht verlustig gemacht haden, nur von eiwem Gouvernement ihre Penston bezichen, so sollen auch 
diese künftig mdglichen Penstonen, wenn zufdrderst die Wirtwenkossen-Komumtssion zu Dillenburg über jene 
Frage binsschtlich des auswärry#en Mitg'ieder statukenmätzg entichteden haben wird, von diefer Konmnussion 
mit Zuziehung d 8 Königlich Preußicch. Kreislommissairs zu Sicgen, zu Ein resp. Zwei Drittel durch das 
Loos vertheikt und von dlesen Behbrden ren resp. Regierungen dekannt gemacht werden, von welchen Mit- 
gliedern die tüaftig ehra en##ehenden Wittwen und Waisen dem Einen oder andern Gouvernemen in dem 
statutenmäßigen Betrag zur Verfoigung zufallen. # # # 
ierdet wird noch auedrücklich bemerkt, daß die einzelnen Positic’ien dieser verserylichen Vertheilungs- 
Katbegorie erst nach dem Tode der namhaft gemachten Pensionairs, und alsdann nur noch Vorschrift des 
Nassaus en Pensionsedilto für die Pensienaire, deren Pensien bereits danach besimimt worden, und falls 
die Wutwen dadurch nicht verkürzt werden, alsdann aber un2? für die übrigen nach Vorschrist der bisher 
bestandenen Statuten und gesetzlichen Vorschriften eintreten. Uebrigene bleidt es « 
7".einemjedench-hci.deouvckucmcntsüberlassen,vIeAnsprüchcderoonibmübernommenen 
vormaks Oronien-Nassauischen Dicuerschaft, nücksichtuch der Versorgung ihrer käuf igen Wittwen und Wai- 
sen zu beftiedigen und solche deshalb zu berah.gen- Koinc Regierung setzt der Gereche#keict und Grosmuth 
der andern hierin Grenzen. 6 
Artitel 18. In Betreff der ehemaligen Kurtrirrischen Jiosldiener-Wittwenkasse zu Ehrenbreftslein, 
wobei dic besonderen Umstände obwalten, daß jert dem In. re Eintamene Stiedruhnudent Bicrundneunzig die 
Beiträge nicht mehr tegelmäßig geientet und len nneuc Intere enten hinzugertommen, auch bisher nur die 
Zinsen der vorhandenen Kapitaln n verkheilt wo. den sind, ut Folgendes feiges-gt: 
1. Diese Wiktnenkasse wird mit dem Ersten Junnar Eintansend Achthundert und Siebenzehn als ein 
gemeinschaftliches Institur für die Königlich-Preugisehen. und Herzo#süch-Nafssantschen Kurkrierischen Landes- 
tbeile aufgelöst und der Gerechuigketzund Humannäteime# leren Gouvernemente überlassen, die Ausprüche derihm 
zugefallenen Pensionaus und Interessenren von da an auf ungemessene Weise zu sichern und resp. zu verbessern. 
2. Biß zu dem gedachten ersten Innnar Emtausend Ach#thundeit und Siebenzehn verdleilt en ber 
der bisherigen Verbindung, und sollen die bis dahin verfallenen Zunsen, durch zweckdienliche, von beiden 
Gouvernements zu treffende Maaßregeln, so schleumg als moglich eingezogen und unter die vorhandenen 
Penskonairs in der zeitherigen Art vertheilt werden. 
J. Oie bles aus Kapttalien bestebenden Fonds dieser Anstalt werden unter zu Grundelegung des urch 
zu konstatirenden Justandes am Eisten Juli Emtausend Achthundert und Funfzehn nach den nech lebenden 
und im Genuß sich befindenden Wutwen und Waisen und derjeuigen ehemallgen Kurtricerischen Sraats: iener, 
welche im Jahre Einte usend Achthundert und Drer vom Hochfürsiuchen Hu#use Weilburg entweder im effeltiven 
Dienste oder als Pensionairs übernommen sind, dergestalt vertheilt, daß überall die u sprünglich siulirten 
jührlichen Beiträge, (auch von den verstorbenen Gakten und Vätern der noch vorhandenen und Pension b zie- 
henden Wittwen und Wisen) und die jetzigen Wohnorte der Interessenten zur Basis dienen und jedes Gonver- 
nement nach Maaßgade der in seimem erruerto wobnenden Intcressenten an dem Kapitalfonds Antheunehmen 
soll. Erwanige aus ändische Interessenten werdenzu Zwei Driktrl Nassau, und zu En Ontitel Preußen zugerechnek. 
4. Bei der Abtheilung der Kapitallenantheile soll die Belcgeahest in beiden Terrikorten moöglichst 
berücksichtigt und sollen erforderlichen Fals gegenseilige Ausgleichungen vorgenommen werden. Bis dahen 
solches geschehen, versichern sich beide Gouvernements gegenseitig die Rechte von einge-ornen Privatperfonen 
rucksichtlich der in dem andern Territorio ihnen zugefallenen Kapttalien. 
5. Jedes Gourernement sorgt für die Wittwen und Waisen und die Nachgelassenen der Interessenten, 
welche in seinem Territono wohnhaft sind, und wofor dosselbe bei der Verthelung Dos Z. Antncll an dem 
Kapttalsonds genommen hat. 
Artikel 19. Die Pfarrer= und Schrllehrer-Wiktwen= und Waisenkassen, namenklich die Weilburger 
Parr= und Schullehrer-, die Oramen-Nassaurschen Pfarr= und die Neuwecder Prediger-Wutenkasse, wer- 
den als rein privatgesellschaftliche Instttute anerkannt, auf deren Fondé und dessen Abthrilung die Lindesvern= 
derung keinen Einfluß gebabt hat. Oacs jedoch nicht für zucmäßn crachtet wird, daß die Mitglieder dieser 
Gesellschaften auch fernerhin, unangesehrn ihres Verhältunste zum Staate, verbuaden bl. ben; go sollen sie 
don den beiderseitigen Landesregierungen aufgefordert werden, ihren Feselichaftn chen Verbnd zu trennen und 
ihre Fonds zu kbeilen. Zu dem Ende crwählen die beiden sich trennenoen Theile, biunen drei Monauen ein 
jeder einen Bevollmächtigten, welche verbehaltlich der Ransikanon der rs Landeßreglerungen sich über die 
Theilung zu vereimigen hahen. Knnen sie darüber micht einig werden, dann kiite die Entscher#ng der diegie- 
rungen ein. Die Jnstuute hleiben bis zu ihrer Auflösung ganz in der bisherigen Art und untergemeinschaftlicher 
Oker-=
	        
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