Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

von Koswig auf Wittenberg instradirt. Um den starken Marsch von 
Zerbst nach Koswig zu erleichtern, wird bei erstenn One das Ekappen- 
arrondissement möglichst aus, gegen Koswig liegenden, Ortschaften besteben. 
5) Die Enrfernung von Leitzkau nach Zerbst wird auf Zwei Meilen, von 
Leitzkau nach Roßlau auf Vier Mcilen, von Roßlau nach Witten- 
berg auf Vier Meilen, und von Zerbst nach Koswig auf Vier Meilen, 
und umgekehrk, hierdurch angenommen und festgesetze. 
§ 2. Für den Rückmarsch des Observarionskorps aus Frankreich ist ver- 
abredet worden, daß, wenn die einzelnen Abtheilungen desselben solche Marsch- 
direkrionen erhalten, in deren Gefolge das Anhalt-Dessausche Gebiek wird be- 
rührt, oder die an der Prengischen Grenze liegenden Orrschaften dieses Gebiets 
10 Hülfsquartieren werden herangezogen werden müssen, die Herzogliche Rent- 
ammer bereitwillig ihre Hand dazu bieken wird, die Preußischen Truppen auf- 
zunehmen, umd ihnen die nöthigen Bedürfnisse nach den Grundsätzen dieser Kon- 
vention zu gewähren. 
II. Instradirung der Truppen und Einrichkung der Marschrouten. 
K. 3. Sämmrliche durch das Anhalt-Dessausche Gebiet marschirende Trup- 
pemheile müssen nach Maaßgabe des Ersten Abschnitts dieser Konvention instra- 
dirt seyn, indem sie soz#t weder auf QOuarkier noch auf Verpflegung Anspruch 
machen können. Sollten elwa in der Folge abweichende Beskammungen nothwen- 
dig werden, so kann nur in Gefolge einer Vereinigung bedder kontrahirenden 
hohen Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Marschrouren betrifft, so können sic nur von dem Könicgk. 
Prcußischen Kriegsministerium oder den Gencralkommando's in Sachsen und 
Schlesien oder in Brandenburg mit Gültigkeit estellt werden. 
Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten ist die Jahl der 
Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaken) und Pferde, so wie der 
Soldatemweiber und Kinder, ümgleichen die ihnen zukommende Verpflegung und 
der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen, indem über das darin 
angegebene Quantum weder etwas verlangt noch gegeben werden kann. 
X v. Es ist darauf zu halten, datz die Behbrden von den Truppenmr= 
schen frühzeitig in Kenn###gesetzt werden, und wird in dieser Hinsicht Folgen- 
des festgesetzt: Die Detachecinents unter 20 Mann können nur den Isten und 
15ten eines jeden Monaks von dem letzten Hauptetappenorte abgehen, widrigen- 
falls sie weder Onarkier noch Der#flegung erhalten; sie sollen aber nie ohne 
einen Vorgesetzten marschiren. Die Absendung von Arrestanten ist dagegen an 
keine besondere Zeit gebunden. Den Oetachements bis zu 30 Mann ist Tags 
zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken und bei der Ekappenbehörde das Né- 
thige anzumelden. 
Großere DOetachements sollen 3 Tage * angezeigt werden. Ganze Ba- 
taillons, Estadrons u. s. w. muͤssen nicht allein wenigstens 8 Tage vorher den 
Etappenbehoͤrden angemeldet, sondern es soll auch die Herzogliche Rentkammer 
in Dessau acht Tage zuvor durch die betreffende Preußische Behoͤrde von dem 
Durchmarsche benachrichtigt werden. w 
enn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.