Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

K. 2. Für kleinere Truppenabtheilungen, welche nicht mehr wie Ein 
Bataillon betragen, findet nur Eine Etappe im Fürstenthum Lippe statt, und 
ist für dieselben Lemgo als Etappenort bestimmt. Blos hinsichts der in 
kleinern Detachements unter der Stärke eines Regiments in kurzen Win- 
tertagen marschirenden Kavallerie wird festgesetzt, daß sie die §. 3. bestimmte 
Straße über Horn und Barntrup benutzen kann, weil der fünf Meilen- 
starke Marsch von Paderborn auf Lemgo um jene Jahrezzeit, besonders. 
für die Pferde, zu weit und beschwerlich ist. 
Zu dem Rayon von Lemgo gehören die Bauerschaften Bracke, Ben- 
trup, Lütte, Hasebeck, Voßheide, Hillentrup, Wambeck, und 
Wambecker-Heide, so wie bei guten Wegen für Infanterie, Kirchdonop 
und Hagendonop. 
& 3. Wenn ganze Regi enter, Brigaden oder größere Korps marschi- 
ren, so werden zwei Elappen im Fürstenthum vorbehalten und als Hauptorte 
für die beiden in diesem Fall zu errichtenden Einquartierungsrapons, Horn 
und Barntrup bestimmt. Die zu jedem Rayon gehörenden Ortschaften 
find folgende: 
A. Horn. Stadt und Amt Horn, VWogtei Schlangen, Vogtei Det- 
mold, Voglei Falkenberg, Vogtei Heiden und Stadt Det- 
mold, so wie bei dem Marsch starker Truppenabtheilungen, Vogtei 
und Flecken Lage. 
B. Barntrup. Alverdissen, Stadt und Amt Barntrup, Amt 
Sternberg, Stadt und Amt Blomberg, Vogtei Donop, Amt 
Bracke und Stadt Lemgo. 
§. 4. Wenn Wege und Witterung es erlauben, so sollen die Trup- 
pen auch von Horn uber Lügde nach Hameln marschiren. Es wird je- 
doch deshalb jedesmal eine Vereinigung zwischen der Fürstlich-Lippeschen Lan- 
desbehörde und dem, der auf dem Marsche befindlichen Kolonne, vorangehen- 
den Preußischen Ofszier, statt finden. 
In diesem Falle wird Lügde der Hauptort der zweiten Etappe seyn 
und erhält zum Bezirk: 
Amt Schieder, Stadt und Amt Blomberg, Steinheim und Amt 
Schwalenberg. 
§. 5. Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem der 
vorhergenannten, den Etappen beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von 
der Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artilleriemu- 
nitions= oder andere bedeutende Transporte bei sich führen. Diesen Transpor- 
hlen selbst, nebst den zur Bewachung erforderlichen Mannschaften, müssen sters 
solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Milirairstraße liegen. 
Andere
	        
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