Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

No. 523 Erltarung wegen ber zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Flrsilichen 
Regicrung jüngerer Linie Reuß von Plauen verabredeten Freizuͤgigkeit, in 
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehorigen Prtußischen Provinzen. 
Vom 15ten März 1819. 
N.c# bie Königlich-Preugische Regicrumg mit der Fürstlichen Regierung 
jüngerer Linte Reuß von Plauen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Ab- 
schoß und das Abfahresgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen 
Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künfrigen 
Umfange aumzuheden; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, 
statt einer besondern Ueberrinkumft dieferhalb, lediglich den Inhalt des im Proto- 
kolle der deutschen Bundesversamnlung vo#m 23sten Juni 1817. befindlichen Be- 
schlusses, wegen der umer sämmrlichen deutschen Bundcsstaaten festgesetzten Nach- 
steuer= und Abzugsfreihe#t, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gebörigen 
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aus- 
dehnen wollen. 
Gegemwärtige, am Namen Er. Majestaät des Königs von Prenßen, und 
den Durchlauchtigen Fürsten jüngerer Linie Reuß von Piauen, zweimal gleich- 
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegensciriger Auswechselung, 
sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseirigen Landen öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Berlin, den 15ten März 1810. 
(L. S.) 
Königk. Preuß. Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
  
(NNe. 324.)
	        
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