No. 523 Erltarung wegen ber zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Flrsilichen
Regicrung jüngerer Linie Reuß von Plauen verabredeten Freizuͤgigkeit, in
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehorigen Prtußischen Provinzen.
Vom 15ten März 1819.
N.c# bie Königlich-Preugische Regicrumg mit der Fürstlichen Regierung
jüngerer Linte Reuß von Plauen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Ab-
schoß und das Abfahresgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen
Bunde gehörigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künfrigen
Umfange aumzuheden; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie,
statt einer besondern Ueberrinkumft dieferhalb, lediglich den Inhalt des im Proto-
kolle der deutschen Bundesversamnlung vo#m 23sten Juni 1817. befindlichen Be-
schlusses, wegen der umer sämmrlichen deutschen Bundcsstaaten festgesetzten Nach-
steuer= und Abzugsfreihe#t, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gebörigen
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aus-
dehnen wollen.
Gegemwärtige, am Namen Er. Majestaät des Königs von Prenßen, und
den Durchlauchtigen Fürsten jüngerer Linie Reuß von Piauen, zweimal gleich-
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegensciriger Auswechselung,
sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseirigen Landen öffent-
lich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 15ten März 1810.
(L. S.)
Königk. Preuß. Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.
(NNe. 324.)