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(No. 524.) Erklärung wegen der zwischen der Koͤniglich-Preußischen und Flirstlich-Reußi-
schen Regierung Alterer Linie verabredeten Freizügigkeit, in Vetreff der zum
deutschen Bunde nicht gehdrigen Preußischen Provinzen. Vom 22sten
Män 1819.
N# die Koniglich-Preußische Regierung mit der Furstlich-Reußischen Re-
gierung älterer Linie dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das
Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehbrigen
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aufzu-
heben; so erklaären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer beson-
dern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des um Protokolle der deutschen
Bumdesversamnlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen der
unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer und Abzugsfrei-
heit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen Provinzen,
nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, und
Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß von Greiz, zweimal gleichlautend ausgefer-
tigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, sogleich Kraft und
Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landen offentlich bekannt gemacht
werden.
Gegeben Berlin, den 2sten März 1819.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.