Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

pflichtige Verleihungen zum erblichen Besitz bei Domainen zulaͤssig, sondern 
Wir behalten Uns, in der Ueberzeugung, daß ein wesentlicher Theil der 
Naltionalkraft auf einem mit Eigenthum versehenen Bauerstande beruhet, hier- 
durch auch vor, bei der Verleihung des Eigenthums an diejenigen Domanial= 
Bauern, welche das Eigenhum der Hofe noch nicht besitzen, die Bedingungen, 
unter welchen ihnen dieses Eigenthum verliehen werden soll, festzusetzen, und 
dabei besonders zu bestimmen, ob außer dem dadurch vermehrten National- 
wohlstande noch eine anderweite Schadloshaltung an die Scaatskassen von 
ihnen zu leisten sey. 
S. 3. 
Auch mit dem Verkaufe der Domainen, so wie mit der Ablösung der 
Domanial-Gefälle und Rechte, kann in den gedachten Prooinzen mit staats- 
wirhschaftlicher Rücksicht auf bleibende Vorthrile für den Staa, verfahren 
werden, nur daß die davon aufkommenden Gelder ausschließlich zum Abtrag 
gekündigter Domainen-Passiv-Kapiralien, und zur Bezahlung allgemeiner 
Staatsschulden, welche in Erhaltung und zum wahren Bedürfniß des Staats 
gemacht worden, zu verwenden sind. · 
5.4. 
Verschenkungen von Domainen koͤnnen dagegen nicht statt finden; jedoch 
bestätigen Wir diejenigen Donationen hierunt ausbrücklich, welche in Betr 
hung auf die glorreichen Greignisse der Jahre 7813., 181#4 und 18185. 
den erwähnten Provinzen bieher gemacht sund, behalten Uns aber auch vor, 
in Fällen, wo etwa Lehne heimfallen, zu deren Wiederverleihung Wir be- 
rechtigt wären, mil dieser nicht zu verfahren, sondern dergleichen Grundstücke 
als Oomainen dem Staate und Unserer Krone, an die Stelle jener Dona- 
tionsguter, einzuverleiben und auf diese und andere Weise den Abgang der- 
selben zu ersegen. 
S. 5. 
lleber den Belauf und das Verzeichniß derjenigen Staatsschulden, welche 
in Erhaltung und zum wahren Bedürfniß des Staals gemacht, und neben 
der Abtragung der auf den Oomainen der mehrgedachten Provinzen und Ge- 
biete hypothekarisch haftenden Passiv-Kapitalien, aus den Domainen-Kauf- 
und Mblösegeldern, Erbstands-Rapitalien u. s. w. zu tilgen sind, soll nach 
vorgängigem darüber von Unserm Staateministerium abzustattenden Berichte, 
ein Etat von Uns Selbst vollzogen werden. 
§#. 6.
	        
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