Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
––.4 No. 0. ——..
(No. 530.) Kartel-Konvention zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Herzoglich-
Braunschwelg-Lüneburgschen Regierung. Vom 23 sten Februar 1819.
S8Z#in der Königlich-Preutzischen Regierung einerseiks, und der Herzoglich-
Braunschweig-Lüneburgischen Regierung andrerseits, ist nachstehende Karkel=
Konvention verabredet und abgeschlossen worden.
Artikel I. Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation
gegenwärtiger Konoention an gerechnet, von dem Militair der beiden hohen
kontrahirenden Theile unmittelbar oder mittelbar in des andern Lande oder zu
dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterkandes sich befinden
sollten, deserttrende Personen sollen gegenseilig ausgeliefert werden.
Artikel 2. Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades
oder der Waffe, alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung
deo stehenden Heeres oder der bewaffneten Landeemachk, nach den gesetzlichen
Besimmmungen eines jeden der beiden Staaren gehören und denselben mit Eid
und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem
Fuhrwesen angestellten Knechte.
Artikel 3. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen
kontrabirenden Theile früher schon von einer ancern Macht deser#irt wäre; so
wird dennoch, selbst wenn milt der letztern ebenfalis Ablieferungs#er#trage be-
ständen, die Auslieferung stets an denseugen der hohen kontrahmenden Theile
erfolgen, dessen Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldar von
den Truppen eines der hohen kontrahirenden Theile zu denen eines dritten, und
von diesen wiederum in die Lande des andern paziszirenden Theils, oder sonst
zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Theil mit
jenein dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Oeserteur
dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Falle
aber wird er dem paziezgirenden Theile, dessen Otenste er zuerst verlassen hat,
ausgeliefert.
Jahrgang 1810. O Artikel
(Ausgegeben zu Berlin den usten Mai 1819.)