Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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chen aus einem verhaͤltnißmaͤßigen Subalternpersonal bestehen. Auch haben 
sie die Qualifikation nachzuweisen, wovon die Anstellung der Richter bei Un- 
sern Unter= und Obergerichten gesetzlich abhängt. 
K. 42. Für jedes standesherrliche Gericht erster Instanz, wenn kein E— 
standesherrliches Appellationsgericht vorhanden ist, außerdem aber für dieses, ert chen 
bildet Unser Oberlandesgericht derselben Provinz die unmittelbar hoͤhere 52 
Instanz. sachen 
Das standesherrliche Obergericht ist die erste Instanz für die standes- 
herrlichen Beamten, mit Ausnahme des Direktors, der Raͤthe und Beisitzer 
des Obergerichts, welche ihren Gerichtsstand auch in erster Instanz bei dem 
Oberlandesgerichte der Provinz haben. Vor diesem nehmen auch alle stan- 
desherrlichen Beamten in erster Instanz Recht, wo kein besonderes standes- 
herrliches Obergericht gebildet wird. 
§. 43. In peinlichen Sachen wird das erste Erkenntnitß von dem stan= F. in pein- 
desherrlichen Obergericht abgefaßt, die zweite Instanz ist vor Unserm Ober- acchen n Sa- 
landesgerichte. Existirt aber in einer Standesherrschaft kein Obergericht, 
sondern nur ein Untergericht, so hat selbiges in allen Faͤllen, wo auf eine 
hoͤhere Strafe als vierwoͤchentliches Gefaͤngniß, Funfzig Thaler Geldbuße 
oder eine leichte Züchtigung erkannt wird, das Erkenntniß mit den Akten an 
das vorgesetzte Oberlandesgericht einzusenden, welches alsdann nach der Vor- 
schrift Unserer Kri inalordnung §. 513. auch in den Provinzen, wo selbige 
noch nicht publizirt ist, zu verfahren hat. 
§. 44. Die standesherrlichen Untergerichte stehen zundchst unter der Aufsccht 
Aufsicht der standesherrlichen Obergerichte, beide aber unter der Aufsiche Un- Ft 
seres Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk sie gehoͤren. erichte. 
g. 45. Den Standesherren steht ferner in dem ganzen Umfange ihrer 2 Stan- 
standesherrlichen Bezirke, auch über eximirte Personen, die niedere Polizei Nbwibsche 
bis zur Grenze zu, wie solche von Unsern Regierungen durch die Landräthe waltuns. 
verwaltet wird. Sie üben dieselbe aus: 
a) durch Lokal-Polizeibeamte in derselben Art, als es unter gleichen Um- 
ständen unmittelbar in Unserm Nahmen geschieht; 
b) durch einen Oberbeamten, welcher unter dem Titel eines standesherrli- 
chen Polizei= oder Regierungs-Rarhs die Aufsicht und Leitung der Lo- 
kal-Polizei-Aemter führt und die Gewalt ausübt, welche Unsern Land- 
rathen zusteht. 
c) Die Aufsicht über die Stadt= und Dorf-Kommunen in den standesherrli- 
chen Bezirken, desgleichen die Konkurrenz der Standesherren bei der 
Wahl und Anstellung der Vorgesetzten und Beamten jener Kommunen, 
muß sich innerhalb derselben Grenzen halten, welche die bereits beste- 
henden oder noch zu erlassenden Gemeindeordnungen Unsern Regierun- 
gen
	        
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