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g. 52. Das Kirchen-Patronatrecht und die Bestellung der Schullehrer WW .
haben die Standesherren, in so weit als ihnen das eine und die andere vor ——
Auflösung des deutschen Reichs zustand und darin mittlerweile weder zu?m t
Gunsten einer Privatperson noch der Kirchengemeinde eine Veränderung vor- St—-
gegangen ist. lsen
# 53. Den Standesherren gebährt überdem im ganzen Umfange ih-
rer standesherrlichen Bezirke, die Aufsicht über Kirchen, Schulen, Erziehungs-
anstalten und milde Stiftungen, insonderheit über gewissenhafte Verwaltung
der diesen Gegenständen gewidmeten Fonds. Diese Aufsicht wird von ihnen
durch besondere geistliche und Schul-Inspektoren ausgeübt.
Auch ist ihnen erlaubt, durch Vereinigung derselben mit dem Oberbe-
amten, welcher die Polizeiverwaltung führt und mit einem Mitgliede des
standesherrlichen Obergerichts, zu einem kollegialen Betrieb der dahin ein-
schlagenden Geschafte, ein besonderes Konsistorium zu bilden. Letzteres, oder
wo ein besonderes Konsistorium nicht gebildet wird, der geistliche und der
Schul-Inspektor, darf jedoch
a) nichts vornehmen, was nach der Dienstinstruktion vom 23sten Oktober
1817. in den Wirkungskreis Unserer Konfistorien oder in katholischen
Kirchensachen, Unseres Oberpräsidenten gehèrt. Hiebei können dieselben
nur in Auftrag und auf Anweisung Unseres Konsistorü oder des Ober-
prdsidenten handeln. Der geistliche Inspektor vertritt für den standes-
herrlichen Bezirk die Stelle des Superintendemen.
b) Die Befugnisse der Standesherren und ihrer Konsisiorialbehörden, be-
schränken sich einzig auf die Gegenstände, welche der §. 18. der Regie-
rungs-Instruktion vom 23ten Oktober 1817. der besondern Kirchen-
und Schulkommission zuweiser.
) Auch hiebei stehen sie unter Aufsicht Unserer Provinzialregierung und der
ebengedachten Kommission, an welche die standesherrliche Konfistoriakbe=
hörde zu berichten und von der sie Verfügungen anzunehmen hat.
d) Diese Aufsicht tritt besonders darin ein, daß die Besetzung sämmtlicher
geistlichen und Schullehrer-Scellen, desgleichen die Bestähtigung der von
Privatpersonen dazu erwählten Subjekte, in soweit eine und die andere
den Standesherren zusteht, nur unter Zustimmung Unserer verfassungs-
mäßig dazu geeigneten Oberbehörden geschehen kann.
## 54. In Absicht der Kirchen-, Kollegial- oder Sozialrechte bei evan-
gelischen Kirchengemeinden, kommen auch in den standesherrlichen Bezirken
die Grundsätze in Anwendung, welche künftig durch die Synodalordnung wer-
den festgesetzt werden.
§. 55. Für die Ausäbung der Gerichtsbarkrit der Polizeiverwaltung #lgee ges
und der Konsfistorialgerechtsame, nach Maaßgabe der vorhergehenden Bestim-der Heih
mun-