WV. Vertuge-
ung der der und die davon herrührenden Einkünfte, namentlich seine Domainen= und Pri-
Standes-
berr n und
1eregen.
b. der Stan-
desberrlich-
keit.
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Will ein Standesherr zu diesen Geschäften auch eines und des andern stan-
desherrlichen, zugleich für den Staatsdienst angestellten Beamten sich bedie-
nen, so muß zur Vermeidung einer Pflichtenkollision, die Genehmigung der
vorgesetzten Provinzialbehörde eingeholt werden.
#. 61. Das Verhältniß der im vorigen F. erwähnten Diener zu der
Dienstherrschaft ist blos privatrechtlich. Ueber gegenseitige Rechte und Ver-
bindlichkeiten, auch in Absicht der Entlassung und Dienstveränderung, ent-
scheidet allein der Dienstvertrag, und wenn darüber Streit entsteht, das kom-
Hetente Gericht.
&. 62. Verdußern kann ein Standesherr seine Eigenthumsrechte
vatgüter, seine Bergwerke, Hütten= und Hammerwerke, seine Jagd= und
3 Fischerei- Gerechtigkeit, seine Rechte auf Patrimonialabgaben und Patrimo-=
nialdienste, also Grund= und Bodenzinse, Renten, Gülten und Zehnten,
Hand= und Spanndienste, seine Patronatrechte, seine Erbzins= und Lehns-
herrlichkeit 2c. alles dieses mit Beobachtung derjenigen Förmlichkeiten, welche
seine Familienverfassung, das etwanige Lehnverhältniß und die Landezgesetze
vorschreiben.
Die Befreiung der Domainen und Domainengefälle von ordentlichen
Steuern, so wie diejenige der standesherrlichen Schlösser oder Wohnhauser
von Einquartierung, geht auf den neuen Erwerber nur dann über, wenn der-
selbe ein ebenbürtiges Mitglied der Familie des Verdußerers ist.
03. Was die Veräußerung der Standesherrlichkeit betrifft,
so kann:
a) dieselbe an ebenbürtige Mitglieder der Familie des Verdußerers unter
Beobachtung der durch Landesgesetze, etwaniges Lehnverhaltnitß und Fa-
milienverfassung gebotenen Förmlichkeiten, ebenfalls mit voller Wirkung
geschehen; soll aber
5b) eine solche Verdußerung an ebenbürtige Mitglieder anderer standesherr-
lichen Familien gemacht werden, so muß, ehe dieselbe rechtliche Wirkung
erhält, in allen Fallen Unsere Genehmigung hinzukommen.
Q0) Erfolgt die Veräußerung der Standesherrlichkeit an ein ebenbürtiges
Mitglied der standesherrlichen Familie, so wird der Veräußerer, auch
in Ansehung aller persönlichen standesherrlichen Vorrechte, einem bloßen
Mitglied der Familie gleich; erfolgt sie aber
4) an ein ebenbürtiges Mitglied einer andern standesherrlichen Familie,
so behalten Wir Uns, nach den Umständen des besonderen Falls, die
nähere Bestimmung über die Wirkungen der Verdußerung auf die blos
durch Unser Edikt vom 21sten Juni 1815. begründeten persönlichen
Vorzüge des Veräußerers und seiner Familie vor.
g. 64.