Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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s. 64. In Absicht der Schulden der Standesherren und ihrer Bezirke v. Auselnan= 
ist die Auseinandersetzung, wenn sic nicht bereits geschehen, nach folgenden dfzung 
Grundsätzen zu bewirken: Hiads- 
a) Persönliche oder Privatschulden der Standesherren, desgleichen ihre 7 Ertlee der 
Domainen= und Kammerschulden bleiben ihnen zur Last mit dem einer 
jeden Schuldforderung zukommenden Rechtsverhältniß. 
b) Die Amts= und Gemeindeschulden haften auf den Amts= und Gemeinde- 
Kassen. 
c) Als Staats= oder Landesschulden sind solche anzusehen, welche vor der 
Auflösung des deutschen Reichs nach ihrer Entstehung und Verwendung 
zum Besten des Landes, verfassungsmäßig auf der Steuerkasse hafteten. 
Ihre Verzinsung und Tilgung beruht gegenwärtig auf den aus dem 
standesherrlichen Bezirke aufkommenden direkten und bei deren Unzuläng- 
lichkeit, auf den übrigen Steuern. 
4) Schulden, die durch Landeskriegskosten entstanden sind, finden in den 
standesherrlichen Bezirken eine gleiche Behandlung, als ähnliche Schul- 
den desselben Regierungsbezirks. 
e) Schulden, welche durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803. 
auf Entschädigungsbesitzungen eines Standesherrn angewiesen st- sind, na- 
mentlich sowohl Landes= als Kammerschulden vormaliger geistlicher reichs- 
ständischer Landesherren und 1 HKorporationen, müssen mit Rück- 
sicht auf den Inhalt des Reichsd sschlusses und der spaͤterhin 
bis zur Aufloͤsung des deurschen Reichs in einzelnen Fällen etwa ge- 
schlossenen Verträge, welchen kein Eintrag geschehen soll, nach obigen 
(a— d) Grundsätzen behandelt werden. 
1) Schulden des deutschen Ordens und des Johanniterordens, welche auf 
eingezogenen Ordensgütern haften, fallen den Standesherren zur Last, 
wenn sie die Güter eingezogen und besitzen oder doch besessen, und ohne 
weitern Vorbehalt verdußert haben. 
8) Entsteht Streit über die Natur der Schulden, und findet keine gütliche 
Vereinigung Scatt, so gehört die Entscheidung vor die Gerichte, welche, 
wenn das Verhältniß nicht näher aufzuklären ist, im Zweifel, ob eine 
Schuld als eine dem Standesherrn zur Last fallende Kammerschuld oder 
als eine Landesschuld zu betrachten sey, zu Gunsten des Standesherrn 
erfolgen soll. 
g. 65. Bei der Auseinandersetzung wegen der Pensionsansprüche, b. wegen der 
welche gegenwärtig aus irgend einem Titel erhoben werden, kommen folgende Pensionen. 
Grundsaͤtze in Anwendung: 
a) Personen die wegen geleisteter Staatsdienste in den jetzo Unserer Hoheit 
unterworfenen standesherrlichen Bezirken, nach den von Uns erlassenen 
Be- 
  
 
	        
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