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Ansuchen der Koͤniglichen Zollbedienten, und nachdem sie von deren Nothwendig-
keit zu Feststellung des Thatbestandes nach Anleitung der Preußischen Steuerge-
setze vom 26sten Mai 1818. sich uͤberzeugt haben, willig und zweckmaͤßig zu
veranstalten, Anweisung erhalten sollen. Die solchergestalt entdeckten, oder
sonst zur Kenntniß der Fuͤrstlichen Behoͤrden kommenden Verletzungen der in der
Koͤniglich-Preußischen Zoll- und Verbrauchsteuer-Ordnung vom 2b6sten Mai
1818. enthaltenen Vorschriften wollen Se. Durchlaucht vor Ihren Gerichten
untersuchen, und nach Anleitung der gedachten Steuerordnung, welche Sie Ib-
ren Gerichten, deshalb zur Beachtung zufertigen werden, beahnden lassen. Die
Geldstrafen, worauf die Fürstlichen Gerichte in solchen Fällen erkennen möchten,
fallen dem Fürstlichen Fiskus, wie sich dies von selbst versteht, nach Abzug
des Denunzianten-Antheils, lediglich anheim.
Sechter Artikel.
Diejenige Freiheit der Durchfuhr durch das Königlich-Preugische Gebiet,
welche durch den achten Artikel des zwischen Seiner Majestät dem Könige, und
Seiner Durchlaucht dem Fürsten, unterm 154en Juni 1816. abgeschlossenen
Staatsvertrages festgesetzt worden ist, wird auch ferner, wie bisher, unverkürz
aufrecht erhalten.
In Rücksicht der Erzeugnisse der landesherrlichen Berg= und Hüttenwerke,
worauf sich dieselbe bezieht, wollen beide Theile die Durchfuhr-Freiheit, jedoch
zu Vermeidung von Mißbräuchen, ausdrücklich auf solche Gegenstände beziehen,
welche mit Fürstlichen Kammer-Attesten aus Sr. Durchlaucht gehörigen Berg-
und Hüttenwerken, in Fürstliche Niederlagen gehen.
Siebenter Artikel.
Seine Majestät der König und Seine Durchlaucht der Fürst versichern
Ihren Unterthanen gegenseitig den völlig freien und ungestörten Verkehr zwischen
den, innerhalb der Preußischen Zolllinie an den dußeren Grenzen des Staats
belegenen Königlich-Preußischen und Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausensch
Landen, dergestalt, daß die von den beiderseitigen unterthanen innerhalb des
gedachten Bezirks zu verführenden Waaren und Erzeugnisse aller Art, überall
den eigenen inländischen völlig gleich behandelt werden sollen.
Achter Artikel.
In Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inläandische Erzeug-
nisse, welche in dem Königlich-Preußischen oder in dem Füurstlich-Schwarzburg-
Sondershausenschen Gebiete innerhalb der Preußischen Zolllinie mit besondern
Verbrauchsteuern zur Zeit belegt sind, oder künftig belegt werden mochten,
in sofern in völlig freiem Umlaufe seyn, als in beiden Ländern dem Landesherrn
gleiche Abgaben davon entrichtet werden. Wo aber eine solche Gleichheit der
Abgaben nicht statt findet, wird bei dem Uebergange in das Gebiet welches
den höheren Steuersatz hat, das fehlende nach zrhoben, und werden beide
Lan-