Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Landes-Regierungen in dieser zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefalle und 
Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maaßregel 
einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen. 
Neunter Artikel. 
Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen Staate 
von den eigenen Unterthanen desselben verfertigt werden, im Preußischen Ge- 
biete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu bestimmten Anstal- 
ten verkauft werden können, so werden in Folge der festgesetzten Gleichheit auch 
Salz und Spielkarten, welche in den fürstlichen Landen verfertigt worden seyn 
möchten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben können, sondern 
daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehaältlich jedoch der im sechsten Arti- 
kel bestaͤtigten Durchfuhr-Freiheit, unterworfen seyn. 
Zehnter Artikel. 
Die Koniglich-Preußischen und die Fürstlich-Schwarzburg-Sondershau- 
senschen Behörden, werden sich in freundschaftlicher Uebereinkunft dafür ver- 
wenden, daß diejenigen Mittel, welche dem Fürstlichen Einkommen und dem 
Interesse der Fürstlichen Unterthanen unnachcheilig sind, ergriffen verden, um 
zu verhindern, daß ein Schleichhandel mit Salz aus der Saline zu Franken- 
hausen in das Königlich-Preußische Gebiet betrieben werde. 
Eilfter Artikel. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika- 
tion vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sofort zur 
Vollziehung gebracht werden. 
Des zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmachtigten 
unter Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet worden. 
Geschehen zu Berlin, am 25sten Oktober 1819. 
S.) (d. S.) (. 8.) 
Carl Georg Maassen, Joh. Gottf. Hoffmann, Adolph v. Weise, 
K. Pr. wirkl. Geh. Ober- K. Pr. wirkl. Geh. Ober= Fürstl. Schwarzb. 
Finanzrath und Direkkor Regierungs-Rath. Sondershausen- 
im Finanz-Ministerio. scher wirkl. Geh. 
Rath u. Kanzler. 
* m 
Dieser Vertrag ist am 16ten Dezember 1819. von des Königs Ma- 
jestät ratifizirt, und die Ratifikations = Urkunden sind hiernächst am 24sten 
Dezember zu Berlin ausgewechselt worden. 
Berlin, den 25sten Dezember 1819. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
  
(No. 575.)
	        
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