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15) Ihre Durchlauchten die Herzoͤge von Holstein-Oldenburg, von
Anhalt-Köthen, Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg; die Für-
sten von Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt:
den Herrn Günther Heinrich von Berg, Präsidenten des Ober-
appellations = Gerichts zu Oldenburg, Herzoglich-Holstein= Oldenburgischen,
Herzoglich -Anhaltischen und Fürstlich= Schwarzburgischen Bundestags-Gesand-
ten, Kommandeur des Guelphen-Ordens.
10) Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
und Hohenzollern-Siegmaringen, Liechtenstein, Reuß dltere
und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck:
den Herrn Freiherrn von Marschall 2c.
17) die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg:
den Herrn Johann Friedrich Hach, J. U. D.,-Senator zu Lü-
beck und Gesandten;
welche zu Wien, nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen
Vollmachten, in Kabinets-Konferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfäl-
tiger Erwaägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche
und Vorschlge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über
folgende Artikel gelangt sind:
Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen
souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der
innern und dußern Sicherheit Deutschlands.
Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft
selbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen
Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen dußern Verhültnis-
sen aber, als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner
Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bunde-akte besiimmt, die der Grund-
vertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke
des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und
Verpflichtungen.
Art. IV. Der. Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniß der
Entwickelung und Ausbildung der Bundesakte zu, in sofern die Erfüllung der
darin aufgestellten Zwecke solche nothmendig macht. Die deshalb zu fassenden
Beschlüsse däürfen aber mit dem Geist“ der Bundesakte nicht im Widerspruch
stehen, noch von dem Grundkarakter des Bundes abweichen.
Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründel, und
es kann daher der Austrikt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frei-
stehen.
Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die
gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines
neuen