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neuen Mitgliedes kann nur statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglie-
der solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des
Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande
der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflich-
tungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der
Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete
haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten
eines Mitverbündeten geschehen.
Art. VII. Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmt-
licher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und
ist das besiändige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.
Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von
ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer
Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, so wie wegen ihrer Geschäfts-
führung überhaupt, verantwortlich.
Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegen-
heiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksam-
keit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesakte, und durch die in Ge-
mäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo
aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundes-
zwecke besiimmt.
Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßi-
ge Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber
sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Kompetenz der Bun-
desversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung ent-
weder im engern Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine
oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. XI. In der Regel faßt die Bundesversammlung die zur Be-
sorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlusse
im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schluß-
fassung findet in allen Fallen Statt, wo bereits fesistehende allgemeine Grund-
sätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausfüh-
rung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegensiänden,
welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausge-
nommen haben.
Art. XAII. Nur in den in der Bundesakte ausdrücklich bezeichneten
Fällen, und, wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensschluß-Besiati-
gung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme ei-
nes neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Ver-
sammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fallen die Frage: ob ein Gegen-
stand vor das Plenum gehört? zweifelhaft, so steht die Cntscheidung derselben
dem engern Rathe zu. Im Menum findet keine Erörterung noch Berathung statt,
sondern