Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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([o. 575.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 22sten Dezember 1819., die anderveite 
Eintheilung der Landwehr betressend. 
M. besonderm Wohlgefallen habe Ich seit vier Jahren das Gedeihen 
des für die Sicherheit des Staats so wichtigen Landwehr-Instituts wahrge- 
nommen und bemerkt, wie willig das Wolk die ihm dadurch auferlegten 
Opfer getragen, und wie thätig Militair= und Civil-Behörden für das Beste 
der Anstalt gewirkt haben. Es thur Meinem Gefühle wohl, dies öffentlich 
anzuerkennen. Die Erfahrung hat indessen mehrere Mängel der Formation, 
in Bataillons, Regimenter und Inspektionen aufgedeckt, denen abgeholfen 
werden kann, ohne das Wesen des Instituts im Mindesten zu ändern, und 
ohne daß dabei die aus der besonderen Stellung der Linien-Truppen und 
der Landwehr hervorgehende Individualität verletzt werde. Schon im Jahre 
1815. hatte Ich festgesetzt, daß von den jetzt zu einem Linien-Regimente ge- 
hörenden 4 Landwehr-Bataillonen ersten Aufgebots, nur 3 ins Feld zu ruk- 
ken bestimmt sind, diese Formation, welche den Vortheil bedeutender Erspar- 
niß (34 Bataillone und Escadrons) und eine mit dem Kriegszustande über- 
einstimmende Organisation verbindet, soll daher schon jetzt durch eine das 
Innere der Bezirke veränderte Eintheilung der Landwehr-Bataillone vorbe- 
reitet werden. Zu dem Ende sind 
1) aus den, zu einem Linien-Regiment gehbrenden 4 Landwehr-Batail- 
lonen, in der Art 3 Bataillone zu formiren, daß die Bezirke von 8 
Landwehr-Kompagnien, die jetzt ein Landwehr-Regiment bilden, in 
6 eingetheilt werden. Von jedem solchergestalt umgeformten, bishe- 
rigen Landwehr-Regiment werden alsdann 2 Kompagnie-Bezirke mit 
eben so vielen eines andern daran anstoßenden Regiments in ein drit- 
tes Bataillon vereinigt. 
2) Zu dieser neuen Formation giebt die geographische Lage der Bezirke 
Anleitung. Wo die Lokalverhältnisse für die Garnisonen, Aen- 
derungen nöthig machen, sind Mir dazu Vorschläge einzureichen. 
Der Bataillons-Bezirk, worin der Hauptort des Regiments liege, 
soll dem ersten Bataillon zufallen und der Bataillons-Bezirk, welcher 
aus der Zusammensetzung der 2 Kompagnien jedes bisherigen Land- 
wehr-Regiments entsteht, dem dritten Bataillon angehören. Kaval- 
lerie-Garnisonen sind nach den Lokalumständen zu bestimmen. 
Die erforderlichen kleinen Uniformveränderungen, können durch 
Austausch bewirkt werden. 
Saͤmmt-
	        
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