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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN3o. 13.
([No. 613.) Verordnung über die Einführung der Vorschriften des Allg. Landr. Th. II.
Tit. 20. &. 12. bis 15. incl., und der Krim. Ordn. K. 96. bis 98. incl.,
wegen der von Preußischen Unterthanen im Auslande, oder von Fremden
im Inlande oder auch im Auslande begangenen Verbrechen oder Ver-
gehen, in sämmtliche Provinzen der Monarchie, worin die Preußischen
Gesetzbücher noch nicht Gesetzeskraft haben. Vom 30. Juni 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Um die Grundsätze wegen Untersuchung und Bestrafung der von Unsern
Unterthanen im Auslande, imgleichen der von Fremden innerhalb Unserer
Staaten oder auch im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergehen, in
allen Provinzen der Monarchie in Uebereinstimmung zu bringen, verordnen
Wir, auf Antrag Unsers Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten
Unsers Staatsraths, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20.
S. 12. bis 15. einschließlich, imgleichen der Kri inalordnung F. 96. bis 98.
einschließlich, welche zu dem Ende der gegenwärtigen Verordnung als Anhang
beigefügt sind, sollen von nun an in allen Provinzen der Monarchie, worin
die erwähnten Gesetzbächer übrigens noch nicht Gesetzeskraft haben, mit den-
tenigen Modifikationen in Anwendung kommen, welche aus der eigemhüm-
lichen Einrichtung der Gerichte in diesen Provinzen sich von selbst ergeben.
2. Alle, diesen Worschriften zuwiderlaufende, in den oberwähnten
Provinzen bisher gültig gewesene Gesetze und Verordnungen, namentlich
auch die Artikel 5. ö. und 7. des in den Rheinprovinzen noch geltenden Ge-
setzbuchs über das gerichtliche Verfahren in Strafsachen, sollen dagegen außer
Kraft treten.
3. Die Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten haben
für die Beobachtung dieser Verordnung zu sorgen. Besonders wird der Justiz-
minister die Gerichte in den neuen Provinzen mit dem Sinne der Vorschriften
Jahrgang 1820. T des
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Juli 1820.)