Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 129 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN3o. 13. 
  
([No. 613.) Verordnung über die Einführung der Vorschriften des Allg. Landr. Th. II. 
Tit. 20. &. 12. bis 15. incl., und der Krim. Ordn. K. 96. bis 98. incl., 
wegen der von Preußischen Unterthanen im Auslande, oder von Fremden 
im Inlande oder auch im Auslande begangenen Verbrechen oder Ver- 
gehen, in sämmtliche Provinzen der Monarchie, worin die Preußischen 
Gesetzbücher noch nicht Gesetzeskraft haben. Vom 30. Juni 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Um die Grundsätze wegen Untersuchung und Bestrafung der von Unsern 
Unterthanen im Auslande, imgleichen der von Fremden innerhalb Unserer 
Staaten oder auch im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergehen, in 
allen Provinzen der Monarchie in Uebereinstimmung zu bringen, verordnen 
Wir, auf Antrag Unsers Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten 
Unsers Staatsraths, wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20. 
S. 12. bis 15. einschließlich, imgleichen der Kri inalordnung F. 96. bis 98. 
einschließlich, welche zu dem Ende der gegenwärtigen Verordnung als Anhang 
beigefügt sind, sollen von nun an in allen Provinzen der Monarchie, worin 
die erwähnten Gesetzbächer übrigens noch nicht Gesetzeskraft haben, mit den- 
tenigen Modifikationen in Anwendung kommen, welche aus der eigemhüm- 
lichen Einrichtung der Gerichte in diesen Provinzen sich von selbst ergeben. 
2. Alle, diesen Worschriften zuwiderlaufende, in den oberwähnten 
Provinzen bisher gültig gewesene Gesetze und Verordnungen, namentlich 
auch die Artikel 5. ö. und 7. des in den Rheinprovinzen noch geltenden Ge- 
setzbuchs über das gerichtliche Verfahren in Strafsachen, sollen dagegen außer 
Kraft treten. 
3. Die Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten haben 
für die Beobachtung dieser Verordnung zu sorgen. Besonders wird der Justiz- 
minister die Gerichte in den neuen Provinzen mit dem Sinne der Vorschriften 
Jahrgang 1820. T des 
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Juli 1820.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.