Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Saͤmmtliche Landwehr--Regimenter erhalten die Nummer auf der 
Schulter-Klappe von derselben Farbe, wie die Linien-Regimenter, 
zu denen sie gehoͤren. Offiziere in Gold. 
Die zu den 4 Reserve-Regimentern gehbrigen Landwehr-Regi- 
menter (à 6 Kompagnien) sollen ebenfalls die Abzeichen ihrer Linien= 
Regimenter an der Uniform tragen, und die 6, aus den bisherigen 
Landwehr-Regimentern formirten Kompagnien, erhalten die Nummer 
des betreffenden Linien-Reserve-Regimems auf der Schulterklappe. 
So werden z. B. die aus dem dritten Posener Landwehr-Regimem 
formirten Kompagnien die Nummer 33. und die 6 Kompagnien des 
Posen-Brombergschen Landwehr-Regiments die Nummer 35. erhal- 
ten. Diese Regimenter führen außer dem Provinzial-Namen, noch 
den der kombinirten 33sien- und 35sten, so wie, der kombinirten 
34sten und 30sten Landwehr Regimenter. 
3) Wenn gleich die neu formirten Bataillone nach der früheren Bestim- 
mung nur mit 1000 Mann in Feld rücken werden, so sollen sie 
dennoch mit der, nach der Landwehr-Ordnung mit Bezug auf den 
darin festgesiellten Etat, ihnen zukommenden Stärke von 1600 Mann, 
in den Listen geführt und vollzählig erhalten werden. Im Fall ei- 
nes Krieges wird nach Umständen der Ueberschuß zur Bildung ns- 
thiger Reserven benutzt. « 
In jedem Bataillons-Zeughause sollen künftig 1200 Gewehre 
vorhanden seyn. Davon erhält das Bataillon beim Ausmarsch 1000, 
die übrigen 200 bleiben zurück, um sogleich aus der Reserve der 3 
Bataillone eines jeden Regiments, ein Bataillon von 600 Mann 
bewaffnen zu können. 
Das was hier angeordnet is, gilt analog auch von der Kavallerie für 
welche überhaupt die gegenwärtigen Bestimmungen beziehungsweise 
Anwendung finden; es soll jedoch im Kriege, die Kavallerie von 6 
Bataillonen, die beiden Brigade formirenden Regimenter und zwar 
von jedem Bataillon mit einer Eskadron zu 102 Köpfe ercl. Offizie- 
ren und Fahnen-Schmidt in kombi irte Regimenter zu 6 Eskadrons 
formirt werden. 
Auf das zweit. Aufgebot finden obige Bestimmungen nach Maaß- 
gabe der sich daraus ergebenden Veränderungen, ebenfalls und 
zwar dergestalt Amvendung, daß die Verhälktnisse beider Aufgebote 
zu einander keine Aenderung erleiden. 
4) Sobald diese Formation beendigt ist, werden die 28 Landwehr-In- 
spektionen auf 16 reducirt. Sie nehmen sodann den Namen Land- 
wehr-
	        
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